Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. (TMC ) EINLEITUNG Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus den allgemeine Bedingungen, Teil A Ziffer 1 – 24 den besonderen Bedingungen für den Kauf Digitaler Produkte, Ziffer 26 Paketverträge und Waren mit digitalen Elementen durch Verbraucher Teil B den besondere Bedingungen für Werkleistungen, Teil C, Ziffer 27-30 den besondere Bedingungen für EDV- Dienstleistungen, Teil D, Ziffer 30-39 den besondere Bedingungen für Beratungsleistungen, Teil E, Ziffer 39-46 den besondere Bedingungen für den Kauf und die Miete von Software, Teil F, Ziffer 47 – 56 den besondere Bedingungen für die Überlassung von Hardware, Teil G, Ziffer 57-63 den besonderen Bedingungen für die Miete von Hardware Ziffer 64-75 den besondere Bedingungen für Rechenzentrumsleistungen, Teil I, Ziffer 76-89 den besondere Bedingungen für Housing-Leistungen, Teil J, Ziffer 90-94 den besondere Bedingungen für Monitoring-Leistungen, Teil K, Ziffer 95 - 96 den besondere Bedingungen für Hotlineleistungen, Teil L, Ziffer 97 - 101 den besondere Bedingungen für Netzwerkservice, Teil M, Ziffer 102-108 den besondere Bedingungen für Managed Services, Teil N Ziffer 109-129.2 Alle Teile werden nachfolgend zusammengefasst „AGB" genannt. Diese AGB gelten für alle Verträge, die TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. mit ihren Kunden schließt. 2 TEIL A - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN 1. GELTUNGSBEREICH DER AGB 1.1. Die Regelungen dieses Teils A gelten, soweit nicht in den nachfolgenden Teilen anderweitige Regelungen getroffen werden. 1.2. Für alle Geschäfte von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. gelten ausschließlich diese AGB. Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen. Einem formularmäßigen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 2. ÄNDERUNG DER AGB 2.1. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ist berechtigt, diese AGB mit Wirksamkeit auch innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses unter Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens zu ändern. 2.2. Über Änderungen der AGB wird TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. den Kunden mindestens 30 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis setzen. Der Kunde kann den Änderungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung hierüber schriftlich widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch und setzt der Kunde die Inanspruchnahme der Leistungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, gelten die Änderungen für alle ab Fristablauf erbrachten Leistungen als wirksam vereinbart. Bei der vorgenannten Mitteilung weist TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. auf die vorgenannte Frist sowie auf die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit hin. 3. ANGEBOTE, ZUSTANDEKOMMEN VON VERTRÄGEN 3.1. Allgemeine Darstellungen der Leistungen von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. (z. B. auf den Webseiten oder in Werbebroschüren) sind unverbindlich und stellen kein Angebot zum Vertragsabschluss dar. 3.2. Alle Angebote von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn im Angebot wird ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben. Ist ein Angebot von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, jedoch ohne die Angabe 3 einer Bindungsfrist, ist TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. an das Angebot für vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden. 3.3. Aufträge des Kunden gelten durch TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. nur dann als angenommen, wenn sie von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden, in jedem Falle jedoch durch den Beginn mit der Erbringung der beauftragten Leistungen. Ist der Kunde Verbraucher, bedarf es immer einer ausdrücklichen Annahme durch TMC Matthias Giesbert Computer e.K.. 3.4. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. übernimmt kein Beschaffungsrisiko, wenn TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. einen Bezugsvertrag über die geschuldete Lieferung mit ihrem Lieferanten geschlossen hat, es sei denn, TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. hat die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Selbstbelieferung zu vertreten. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich informiert. Eine etwa bereits geleistete Zahlung wird unverzüglich erstattet. 3.5. Wird neben einem Angebot ein Leasing- oder Finanzierungsangebot unterbreitet, erfolgt dies unter dem Vorbehalt der Übernahme des Leasingvertrages bzw. der Finanzierung durch die Leasinggesellschaft bzw. die Bank. Wird der Antrag des Kunden abgelehnt, ist TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. berechtigt, nicht aber verpflichtet, von dem Angebot zurückzutreten. 3.6. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechtigungen, Konzepten, Planungen und sonstigen Unterlagen behält sich TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. das Eigentums- bzw. Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche, vorherige und schriftliche Erlaubnis von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. nicht zugänglich gemacht werden. 4. DIE LEISTUNGEN VON TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. 4.1. Maßgebliche Grundlage für Inhalt und Umfang der Leistungen ist die Auftragsbestätigung von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. oder, falls eine solche nicht vorliegt, das Angebot von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K.. 4.2. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. behält sich handelsübliche Mengen-, Gewichts- und Qualitätsabweichungen sowie geringfügige technische, konstruktive und gestalterische Änderungen, insbesondere Verbesserungen, auch nach Vertragsabschluss vor, sofern und soweit diese Änderungen den Kunden zumutbar sind. 4 4.3. Soweit dem Kunden eine als Leistungs- bzw. Produktbeschreibung bezeichnete Spezifikation von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. vorliegt, werden dadurch die Eigenschaften bzw. Beschaffenheit der betreffenden Leistung abschließend festgelegt. Die Übernahme einer Garantie ist bei derartigen Leistungsbeschreibungen, Abbildungen, Bezugnahmen auf DIN-Normen usw. nicht anzunehmen. 5. GRUNDSÄTZE DER LEISTUNGSERBRINGUNG 5.1. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. erbringt sämtliche Leistungen selbst oder durch Dritte. 5.2. Für Leistungen, die TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. auf Wunsch des Kunden an einem anderen Ort als am Geschäftssitz von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. erbringt, werden Reisekosten und Spesen berechnet, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind. 5.3. Soweit eine bestimmte Vorgehensweise nicht vereinbart ist, erbringt TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. die Leistungen nach billigem Ermessen und gemäß dem erprobten Stand der Technik. 5.4. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ist zu Teilleistungen berechtigt, die auch getrennt in Rechnung gestellt werden können, sofern und soweit ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist und der Nutzen der Leistung nicht wesentlich eingeschränkt ist. 6. TERMINE UND AUSFÜHRUNGSFRISTEN 6.1 Sämtliche von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. im Angebot und/oder anderweitig genannten Liefer-und Leistungstermine sowie Ausführungsfristen sind unverbindliche Orientierungswerte, sofern Termine und/oder Ausführungsfristen von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 6.2 Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder, falls sich der Versand oder die Abholung aus Gründen verzögert, die TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. nicht zu vertreten hat, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. 5 6.3 Alle Termine und Ausführungsfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K.. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem betreffenden Zulieferer. 6.4 Alle Termine und Ausführungsfristen verschieben bzw. verlängern sich vorbehaltlich aller weiteren Rechte um die Zeit, in der sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet. 7. LEISTUNGSÄNDERUNGEN 7.1. Änderungen und Ergänzungen der Leistungen kann der Kunde nach Vertragsschluss jederzeit vorschlagen. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. veranlasst eine Analyse des Vorschlags. Hierfür kann TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. eine Vergütung nach Zeitaufwand gemäß der vereinbarten Stundenbzw. Tagessätze, falls solche nicht vereinbart sind zu den jeweils gültigen Sätzen nach der Preisliste von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K., verlangen. Diese werden dem Kunden auf Wunsch übersandt. 7.2 Voraussetzung für die Umsetzung von nach Vertragsschluss vom Kunden vorgeschlagenen Änderungen bzw. Ergänzungen ist jeweils eine entsprechende Einigung der Parteien, schriftlich oder per E-Mail. Soweit in einer solchen Änderungsvereinbarung in Bezug auf Termine und/oder Ausführungsfristen nichts vereinbart ist, hat die Umsetzung einer Änderungsvereinbarung eine dem Änderungs- bzw. Ergänzungsaufwand entsprechende Verschiebung vereinbarter Leistungstermine und eine Verlängerung vereinbarter Ausführungsfristen zur Folge. 8. ÜBERGABE UND ENTGEGENNAHME VON LEISTUNGEN, VERSAND 8.1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe von Leistungen am Geschäftssitz von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K.. 8.2. Der Versand von Hardware und/oder Software bzw. Leistungsergebnissen sowie die Übermittlung von Leistungen zum Kunden erfolgt auf Gefahr des Kunden. 8.3. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. behält sich vor, Lieferungen gegen Transportschaden und Verlust zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. etwaige Schäden und/oder Verluste unverzüglich nach Lieferung zu melden, damit TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. Ansprüche gegenüber dem Transportversicherer wahren kann. 6 8.4. Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme und Prüfung der Leistungen verpflichtet. Es gelten die gesetzlichen Rügeobliegenheiten des § 377 HGB. Zeigt sich später ein Mangel, ist der Kunde verpflichtet, den entdeckten Mangel innerhalb von zehn Werktagen nach Entdeckung zu rügen, anderenfalls der Kunde alle Rechte wegen dieses Mangels verliert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist. 9. EIGENTUMSVORBEHALT 9.1 Jede gelieferte Ware bleibt Eigentum von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden. 9.2 Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits hiermit eine aus der etwaigen Veräußerung entstehende Forderung an TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. gegenüber nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und unzulässig. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren. 9.3 Ist die Forderung des Kunden auf ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Kunde bereits hiermit seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. dem Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte. 9.4 Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden ist TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. 7 9.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderung nach Abzug der Sicherungskosten auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen als die Überschreitung vorliegt. 9.6 Tritt beim Kunden eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit begründet, insbesondere bei Wechsel- und Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen oder schleppender Zahlungsweise, ist TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. vorbehaltlich der ihr sonst zustehenden Rechte berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und ihre Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten und bei mangelnder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem Fall werden sämtliche Ansprüche von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat. 10. MITWIRKUNGSLEISTUNGEN DES KUNDEN 10.1. Der Kunde unterstützt TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen soweit erforderlich und dem Kunden zumutbar und stellt im Rahmen seiner Mitwirkung sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung rechtzeitig und für TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. kostenfrei erfüllt werden. Insbesondere wird der Kunde, soweit erforderlich und ihm zumutbar, rechtzeitig alle von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigten Unterlagen und Informationen übermitteln, bei der Leistungserbringung bei dem Kunden vor Ort die für die vertragsgemäße Leistungserbringung notwendige IT-Infrastruktur (z. B. PC-Arbeitsplätze, Drucker, Rechnerzeit, Testdaten) zur Verfügung stellen, TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. bzw. den von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. Beauftragten innerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder den vereinbarten Leistungserbringungszeiten den Zugang zu den betreffenden Lokationen und Leistungen ermöglichen, Für einen aktuellen Stand seiner IT Sorge tragen (z.B. aktueller Patch- Stand) Etwa erforderliche Datensicherungen vornehmen und Und seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. bzw. deren Beauftragten anhalten. 8 Weitere Mitwirkungsleistungen des Kunden sind gegebenenfalls in den nachstehenden Abschnitten zu den einzelnen Leistungen von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. oder im Angebot bezeichnet. 10.2. Soweit besondere gesetzliche, behördliche und/oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind, wird der Kunde TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. diese Bestimmungen rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung zur Verfügung stellen. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. wird diese beachten. 10.3. Der Kunde wird von ihm festgestellte Fehler und Mängel der Leistungen TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. unverzüglich mitteilen. Dies hat innerhalb einer Frist von zehn Werktagen zu erfolgen, anderenfalls der Kunde alle Rechte wegen dieser Fehler und Mängel verliert. 11. BEISTELLUNGEN DES KUNDEN 11.1 Alle zwischen den Parteien vereinbarten oder erforderlichen Beistellungen des Kunden (Software, Daten, Unterlagen, Personal, usw.) müssen von diesem jeweils rechtzeitig, für TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. kostenfrei sowie in der zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Form und Qualität erfolgen. Ort der Beistellung ist jeweils der Geschäftssitz von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K., soweit nicht im Einzelfall anderes vereinbart ist. 11.2 Für die Beistellung ist allein der Kunde verantwortlich. Insbesondere dürfen die Beistellungen nicht gegen geltendes Recht (einschließlich Urheberrecht und sonstige Rechte Dritter) verstoßen. 11.3 Soweit Beistellungen des Kunden urheberrechtlich oder durch andere Schutzschutzstatuten wie zum Beispiel das Markengesetz geschützt sind, gewährt der Kunde TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. das zeitlich auf die Dauer der Vertragsdurchführung beschränkte, nicht ausschließliche Recht, die Beistellungen im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung zu nutzen. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Kunden. 12. VERZÖGERUNG/NICHTERBRINGUNG VON MITWIRKUNGEN BZW. BEISTELLUNGEN, KOSTENFOLGEN 12.1 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungsleistungen und/oder Beistellpflichten nicht nach und wird TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. hierdurch in der Leistungserbringung behindert, kann TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. die geschuldeten Leistungen bis zur vertragsgemäßen Erbringung der 9 Mitwirkungsleistungen bzw. bei Stellungen verweigern. Derartige Verzögerungen auf Seiten des Kunden führen zu einer entsprechenden Verschiebung bzw. Verlängerung verbindlich vereinbarter Termine und Ausführungsfristen. 12.2 Der Kunde ist TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. zum Ersatz der dieser aufgrund der mangelhaften Mitwirkung bzw. bei Stellung des Kunden entstandenen Schäden verpflichtet. 13. WEITERE PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEITEN DES KUNDEN 13.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, liegt es in der Verantwortung des Kunden, in seinem Herrschaftsbereich die Voraussetzungen (z. B. Anbindung an das Datennetz, Beschaffung und Betrieb der erforderlichen Hard-und Software, Bereitstellung von Speicherplatz) für die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen zu schaffen. 13.2 TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. trifft alle zumutbaren Maßnahmen, um Gefahren durch Schadsoftware auszuschließen. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. kann jedoch nicht die vollständige Sicherheit ihrer Systeme und Software gewährleisten. Der Kunde ist daher verpflichtet, in seinem Verantwortungsbereich ebenfalls alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um seine Systeme vor Schadsoftware zu schützen. 14. VERGÜTUNG UND PREISE 14.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sämtliche Leistungen nach Zeitaufwand gemäß der im Angebot genannten Stunden- bzw. Tagessätze, im Übrigen gemäß der jeweils geltenden Preisliste von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. erbracht und berechnet. Im Angebot enthaltene oder anderweitig angegebene Aufwandskalkulationen sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als Festpreis bzw. als verbindliche Obergrenze bezeichnet sind. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. erfasst die nach Zeitaufwand aufgewendete Stundenzahl und führt entsprechende Aufzeichnungen (Aufwandsnachweise). Der Zeitaufwand ist vom Kunden jederzeit auf Wunsch von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K., jedenfalls aber mit Abschluss der jeweiligen Leistungserbringung, schriftlich zu bestätigen. 14.2 Wird für eine Leistung als Vergütung ein verbindlicher Festpreis vereinbart, so deckt dieser Festpreis allein die im Angebot von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. in Bezug auf diesen Festpreis auf aufgeführten bzw. sonst die unter konkreter Bezugnahme auf den Festpreis ausdrücklich vereinbarten 10 Leistungen ab. Dies gilt entsprechend für die Vereinbarung von wiederkehrenden (z. B. monatlichen) Vergütungen. 14.3 Bei Dauerschuldverhältnissen (Software as a Service, Miete, usw.) ist die vereinbarte Grundvergütung jeweils monatlich im Voraus zu zahlen. Nutzungsabhängige Vergütungsbestandteile werden zum Ende eines Monats abgerechnet und in Rechnung gestellt. 14.4 Bei Dauerschuldverhältnissen ist TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. berechtigt, eine etwaige Grundpauschale sowie die Grundpreise für die nutzungsabhängigen Vergütungen zu erhöhen. Die Erhöhung ist erstmals zulässig nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsbeginn. Die Erhöhung ist mit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum darauffolgenden Monatsbeginn anzukündigen. Erhöhen sich die Kosten innerhalb von 24 Monaten um mehr als 8 %, hat der Kunde das Recht, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Wirksamwerden der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung einer Preiserhöhung hinweisen. 14.5 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk. Die Kosten für Versand, Transport, Verpackung, Versicherung, Zoll usw. werden gesondert berechnet. 14.6 Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 15. SONSTIGE KOSTEN UND AUFWÄNDE 15.1 Reisekosten und Spesen für Dienstreisen werden dem Kunden wie folgt berechnet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist: Reisezeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet, wobei der vereinbarte Stundensatz zugrunde gelegt wird. Ist ein solcher nicht vereinbart, beträgt der Stundensatz für Reisezeiten 100,00 €. Tagesspesen werden nach den jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätzen berechnet. Übernachtungskosten werden unter Nachweis der entstandenen Kosten in voller Höhe berechnet. Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Flugzeug usw.) werden unter Nachweis der entstandenen Kosten in voller Höhe berechnet. Für Fahrten mit dem PKW wird pro gefahrenem Kilometer der jeweils vereinbarte Kilometersatz berechnet; ist keiner vereinbart, gilt ein Kilometersatz von 0,60 €. 11 Als Dienstreisen gelten alle zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen und/oder vom Kunden gewünschten Reisen von Mitarbeitern von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K.. 15.2 Bei postalischer Zu- oder Rücksendung von Materialien werden Versandpauschalen berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 15.3 Kosten und Aufwendungen aus nicht durch die vertraglichen Vereinbarungen abgedeckten Leistungen sind vom Kunden zu tragen. Das gleiche gilt für Kosten und Aufwendungen, die bei TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben, mangelhafter Mitwirkungsleistungen oder Beistellpflichten des Kunden oder Mängelrügen des Kunden, die sich als unzutreffend herausstellen (z. B., weil der betreffende Mangel nicht unter die vertraglichen bzw. gesetzlichen Mängelbehebungspflichten von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K.) und/oder aufgrund diesbezüglicher Mängelanalyse- und/oder Mängelbehebungstätigkeiten fallen. 16. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, RECHNUNGSSTELLUNG, ZAHLUNGSVERZUG 16.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, stellt TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ihre Leistungen wie folgt in Rechnung: bei Lieferung von Hardware oder Software: mit Lieferung; bei Vergütung nach Aufwand: monatlich und/oder mit Abschluss der Leistungserbringung; bei wiederkehrender Vergütung: monatlich im Voraus oder für den laufenden Monat; bei Vereinbarung eines verbindlichen Festpreises: Nach dem im Angebot oder anderweitig vereinbarten Zahlungsplan; ist kein Zahlungsplan vereinbart: 40 % nach Auftragserteilung und 60 % nach Abnahme der jeweiligen Leistung durch den Kunden. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. behält sich jedoch vor, Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen. 16.2 Reisekosten werden dem Kunden in der Regel im Monat der Reise oder im darauffolgenden Monat in Rechnung gestellt. 12 16.3 Vereinbarte Preise und Vergütungen werden jeweils mit Zugang der Rechnung fällig und sind innerhalb von zehn Kalendertagen ohne Abzug zu zahlen, soweit nicht in der Rechnung eine abweichende Zahlungsfrist angegeben ist. Skontoabzüge werden nicht akzeptiert. 16.4 Zahlungen gelten an dem Tag und Ort als geleistet, an dem TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. über den Betrag verfügen kann. Schecks und Wechsel werden, wenn überhaupt, zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zulasten des Kunden. Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen. 16.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszins verlangen; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 17. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG 17.1 Der Kunde kann gegen Forderungen von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist. 17.2 Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind nur erlaubt, soweit sie Ansprüche betreffen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 18. LAUFZEIT VON VERTRÄGEN 18.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, laufen Verträge über die Erbringung wiederkehrender Leistungen (z.B. Rechenzentrumsleistung oder Housing) grundsätzlich auf unbestimmte Zeit, unter Geltung einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Die Verträge können mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. 18.2 Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung seine Zahlungspflichten verletzt. 18.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 13 19. GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN AN LEISTUNGEN 19.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, übernimmt TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. keine Gewährleistung, dass die Leistungen mit Leistungen oder Produkten Dritter zusammenarbeiten. 19.2 Sofern TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. gegenüber dem Kunden zur Mangelbeseitigung verpflichtet ist, hat der Kunde die Mängel jeweils in Form von Mängelmeldungen möglichst präzise zu beschreiben. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. leistet bei Mängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. stehen für jeden Mangel mindestens zwei Versuche der Nacherfüllung zu. Schlägt die von TMC Matthias Giesbert Computer e.K. durchgeführte Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Kauf der mangelhaften Ware zurückzutreten. Im Fall der Nachlieferung oder des Rücktritts hat TMC Matthias Giesbert Computer e.K. einen Anspruch auf angemessene Nutzungsentschädigung für die bisherige Nutzung der Ware. 19.3 Schadensersatz sowie Ersatz wegen vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. nur im Rahmen der nachstehenden Haftungsbestimmungen. 19.4 Eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Kunden, insbesondere unter Einbeziehung Dritter, ist ausgeschlossen. 19.5 Soweit die vereinbarten Leistungen mietvertraglichen Mängelrecht unterliegen, gilt dieses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist. Unbeschadet nachstehender Haftungsvorschrift ist weiter die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren ausgeschlossen. 19.6 Ansprüche aus der gesetzlichen Mängelhaftung verjähren, außer in Fällen von Arglist, mit Ablauf von zwölf Monaten nach Ablieferung der Produkte bzw. Abnahme der betreffenden Leistungen. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 634a BGB (Baumängel) und § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des 14 Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Regelungen über die Ablaufhemmung oder den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt. 20. ABWICKLUNG VON FREMDGARANTIEN Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. keinerlei Verpflichtung. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebenenfalls die Kosten eines Ersatzgerätes. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ist dem Kunden gern behilflich bei der Geltendmachung und Abwicklung von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller, behält sich aber vor, für den dadurch entstehenden Aufwand eine Vergütung nach der jeweils gültigen Preisliste zu verlangen. 21. Schutzrechte Dritter 21.1 Macht ein Dritter Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte durch die von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. gelieferten Waren gegenüber dem Kunden geltend und wird die vertragsgemäße Verwendung der Waren durch den Kunden hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, wird TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die Waren so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder den Kunden von Lizenzgebühren für die Benutzung der Waren gegenüber dem Dritten freistellen. 21.2 Schlägt die vorgenannte Nacherfüllung fehl oder sind diese Maßnahmen für TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. unzumutbar, ist der Kunde unter Anrechnung einer angemessenen Entschädigung für die zwischenzeitliche Nutzung berechtigt, nach seiner Wahl vom Kauf der betroffenen Ware zurückzutreten oder dessen Preis zu mindern. 21.3 Der Kunde hat TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. von Ansprüchen Dritter, wegen Schutzrechtsverletzungen unverzüglich zu benachrichtigen. Er darf die behauptete Verletzung nicht anerkennen und darf jedwede Auseinandersetzung mit dem Dritten über die Schutzrechtsverletzung nur im Einvernehmen mit TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. führen. 21.4 Ansprüche des Kunden aus Schutzrechtsverletzung sind ausgeschlossen, soweit die Verletzung vom Kunden selbst zu vertreten ist, auf speziellen Vorgaben des Kunden beruht, durch eine nach der Produktinformation nicht vorgesehene Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. gelieferten Waren eingesetzt wird. 15 21.5 Die Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, die Verletzung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen Bedingungen eine Haftung vorgesehen ist. 22. HAFTUNG UND HAFTUNGSBEGRENZUNG 22.1In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und auf den Webseiten enthaltene Angaben von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. sind keine Garantieerklärungen und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften 22.2Soweit der Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eröffnet ist, ist die Haftung von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. nach Maßgabe des § 44a TKG begrenzt. Außerhalb des Anwendungsbereichs des TKG richtet sich die Haftung von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. nach den folgenden Bestimmungen. 22.3TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. haftet nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen. 22.4Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. bzw. ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden, haftet TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. unbeschränkt. 22.5Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht (sogenannte Kardinalpflicht), ist die Haftung von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. beschränkt auf diejenigen Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des betreffenden Leistungsverhältnisses bei Vertragsschluss typischerweise gerechnet werden muss (sog. vertragstypisch vorhersehbaren Schaden). Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. 22.6In den Fällen einer Haftung nach Abs. 20.5 ist die Haftung von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses weiter der Höhe nach pro Schadensfall auf einen Betrag in Höhe von 1.000.000 € und insgesamt auf einen Betrag in Höhe von (2.000.000 €) begrenzt. 16 22.7Die Haftung für die Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, für Arglist sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. 22.8Die Haftung für einen Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei üblichen Datensicherungen (tägliche Sicherung auf Kundenseite) beschränkt. 23. HÖHERE GEWALT Ereignisse, die TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K., ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten haben („höhere Gewalt“) insbesondere nicht zu vertretende technische Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K., Stromausfälle, nicht Funktionieren von Telefonleitungen oder andere vergleichbare technische Hindernisse und deren Folgen, befreien für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der durch diese Ereignisse erschwerten oder unmöglich werdenden vertraglich übernommenen Leistungspflicht. 24. VERTRAULICHKEIT; DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT 24.1Die Parteien sind zur vertraulichen Behandlung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und der technischen und organisatorischen Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangen – nachfolgend zusammenfassend „vertrauliche Informationen „genannt. Keine vertraulichen Informationen sind solche, die von der Partei, die sie betreffen, allgemein veröffentlicht werden, oder die allgemein zugängliche Erkenntnisse (zum Beispiel Software- oder Kommunikationstechnik) darstellen oder ohne Zutun der anderen Partei öffentlich bekannt werden. 24.2 Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der für ihn geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 24.3Soweit TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. für den Kunden eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 EU-DSGVO durchführt, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung. 24.4Sofern TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. sich zur Erbringung der sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenden Leistungen Dritter bedient, ist TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. berechtigt, vertrauliche Informationen und Kundendaten gegenüber diesen Dritten offenzulegen, soweit dies für die vertragsgemäße Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. TMC MATTHIAS GIESBERT 17 COMPUTER E.K. wird den/die Dritten auf vertraulichen Umgang mit den vertraulichen Informationen bzw. Kundendaten verpflichten. 24.5 TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ist weiter zur Offenlegung von vertraulichen Informationen oder von Kundendaten berechtigt, soweit Sie hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, und weiter soweit es sich um Dritte handelt, die gemäß ihrem Beruf zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. 24.6 Soweit TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. Datensicherungen durchführt oder durchführen lässt, dienen diese in erster Linie einer Wiederherstellung der Daten und Systeme zum letzten möglichen Wiederherstellungszeit nach einem Notfall (Desaster Recovery). Der Kunde hat keinen Anspruch auf individuelle Wiederherstellung von durch ihn gelöschten Daten. 25. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 25.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses, es sei denn die Parteien haben bei einer nicht schriftlichen Vereinbarung an die Änderung dieser Schriftformklausel gedacht. 25.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB und/oder sonstiger zwischen den Parteien abgeschlossener Verträge unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, welche die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder Lücke gekannt hätten. 25.3 Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen ist der Geschäftssitz von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K.. 25.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. . TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ist jedoch berechtigt, stattdessen an dem für den Kunden zuständigen Gericht zu klagen, oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. 18 25.5 Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unter Ausschluss des UN-Kaufrechts die Anwendung des Rechts Deutschland. Teil B Besondere Bedingungen für den Kauf Digitaler Produkte, Paketverträge und Waren mit digitalen Elementen durch Verbraucher 26. Für den Kauf Digitaler Produkte, Paketverträge und Waren mit digitalen Elementen durch Verbraucher gelten die gesetzlichen Vorschriften , insbesondere die §§ 327 – 327u BGB. TEIL C BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR WERKLEISTUNGEN 27. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN Die Regelungen dieses Teils B gelten nur für Werkleistungen. Die Regelungen gehen, soweit sie von diesen abweichen, den Regelungen von Teil A dieser AGB vor. 28. Abnahme von Arbeitsergebnissen 28.1 TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas anderes vereinbart ist. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn TMC dem Kunden nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. 28.2 TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten nach der gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K.. 28.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme. 19 28.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden an TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. gemeldete und Abnahme hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. innerhalb einer angemessenen Frist beheben. 28.5 Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden Mängel behoben wurden oder TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des § 640 BGB handelt. 28.6 Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K.. 28.7 Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. 28.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen Mängeln mit, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. 28.8 Darüber hinaus gelten Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden. 28.9 Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat. 28.10 TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 25 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme isoliert nicht erkennbar war. 29. NUTZUNGSRECHTE AN ARBEITSERGEBNISSEN 20 29.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde an den gemäß den vertraglichen Vereinbarungen für ihn erstellten Arbeitsergebnissen jeweils ein nicht ausschließliches, räumlich unbeschränktes und zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Zweck bzw. für die vertraglich vereinbarten Nutzungsarten, und zwar jeweils ausschließlich für interne betriebliche Zwecke. 29.2 Soweit es sich bei den Arbeitsergebnissen um Software handelt und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beschränken sich die durch vorstehende Regelung eingeräumten Nutzungsrechte auf den Objektcode der Software, d. h. ein Anspruch des Kunden auf den Quellcode besteht nicht. 29.3 Die Nutzungsrechtseinräumung zugunsten des Kunden nach 26.1 steht unter der Voraussetzung der vollständigen Zahlung der jeweiligen Vergütung an TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K.. 29.4 Alle nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen bleiben beim TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K.. Insbesondere hat TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. das Recht, alle den Arbeitsergebnissen zugrundeliegenden Erkenntnisse, Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, Know-how, Vorgehensweisen usw. uneingeschränkt zu nutzen, zu verbreiten und zu verwerten. TEIL D: BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR EDV- DIENSTLEISTUNGEN . 30. Diese Besonderen Bedingungen gelten für die Erbringung von Dienstleistungen durch TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. und gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor. 31. Personal von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. erbringt Dienstleistungen mit qualifiziertem Personal. Der Kunde wird Wünsche wegen der zu erbringenden Dienstleistung ausschließlich dem von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen. 32. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN 21 Eine wesentliche Voraussetzung für die Erstellung der vereinbarten Leistungen durch TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ist die Mitwirkung des Kunden. Der Kunde hat daher insbesondere sämtliche Fragen der Mitarbeiter von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Unternehmens vollständig, zutreffend und kurzfristig zu beantworten, soweit es für die Durchführung dieses Vertrages darauf ankommt. Das gilt auch für Fragen bezüglich der technischen Voraussetzungen und der Rationalisierungs- und Investitionsbereitschaft. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. wird nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für die Vertragsdurchführung sein können; auch ungefragt Auskünfte über solche Umstände erteilen, die von Bedeutung für die Vertragsdurchführung sein können; gegenüber TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. verantwortliche Mitarbeiter zu benennen, die als Ansprechpartner im Hause des Kunden zur Verfügung stehen und entscheidungsbefugt sind, was die Durchführung dieses Vertrages angeht. Verletzt der Kunde diese Mitwirkungspflicht und entsteht TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. hierdurch ein zusätzlicher Aufwand, hat der Kunde diesen zusätzlichen Aufwand zu ersetzen. Grundlage der Berechnung dieses Zusatzaufwandes ist der für das Projekt vereinbarte Stundensatz. Ist ein Festpreis vereinbart, gilt der Stundensatz nach der jeweils gültigen Preisliste von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. zur Berechnung des zusätzlichen Aufwandes als vereinbart. 33. VERGÜTUNG Soweit nichts anderes vereinbart ist werden die Dienstleistungen von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. nach Aufwand abgerechnet. Es gelten die jeweiligen Stundensätze einschließlich Nebenkosten gemäß Preisliste von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K.. Ein Festpreis wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, wie folgt fällig: 50% Anzahlung bei Auftragserteilung und Restzahlung nach Erbringung der Dienstleistung. 34. Wird eine Dienstleistung nach Aufwand abgerechnet und hat TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. eine Schätzung des voraussichtlichen Aufwandes abgegeben, ist TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. verpflichtet, dem Kunden unverzüglich Mitteilung zu machen und die Arbeiten vorläufig einzustellen, wenn absehbar ist, dass der geschätzte Aufwand um voraussichtlich mehr als 10% überschritten wird. Der Kunde hat dann das Recht, zu entscheiden, ob er die Arbeiten fortsetzen lässt. Grundlage ist dann eine neue Aufwandschätzung durch TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K.. Der Kunde kann aber auch nach seiner Wahl den Auftrag kündigen. Er hat in diesem Fall den erbrachten Aufwand der TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. zu bezahlen und erhält sämtliche Arbeitsergebnisse, die bis dahin von TMC MATTHIAS 22 GIESBERT COMPUTER E.K. erstellt worden sind. Ferner zahlt der Kunde die Hälfte der noch offenen Differenz aus der anfänglichen Aufwandsschätzung. 35. NEBENKOSTEN Für Nebenkosten gilt Ziffer 15. 36. DATENSICHERUNG DES KUNDEN 36.1 Wenn die von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. übernommenen Aufgaben Arbeiten an oder mit EDV-Geräten des Kunden erforderlich machen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeiten sicherstellen, dass seine Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand auf maschinell lesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung). Ist dies nicht der Fall, ist der Kunde verpflichtet, dem Mitarbeiter von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. vor Aufnahme der Arbeiten davon Mitteilung zu machen. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. wird sodann die notwendige Datensicherung aufgrund gesonderten Dienstleistungsauftrages des Kunden durchführen. Der Kunde ist darauf hingewiesen, dass es vorkommen kann, dass eine Datensicherungssoftware eine gelungene Datensicherung anzeigt, obwohl eine solche nicht erfolgt ist. Eine sichere Kenntnis, ob eine Datensicherung erfolgreich war bekommt man nur durch eine Rücksicherung der Daten vom Datensicherungsmedium auf ein anderes Medium. Dies wird dem Kunden empfohlen, regelmäßig durchzuführen. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ist bereit, eine solche Rücksicherung für den Kunden durchzuführen. Das ist ein Zusatz auf Auftrag, der nach Aufwand abgerechnet wird. 36.2 Hinweis: Der Kunde ist darauf hingewiesen, dass nach einer Rücksicherung durch TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. nur festgestellt werden kann, wie viele Dateien und in welcher Größe zurück gesichert wurden. Ob darin auch die gesicherten Daten vollständig oder teilweise enthalten sind, kann TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. nicht feststellen. Dem Kunden wird daher empfohlen, dies stichprobenhaft zu überprüfen. 37 Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen Die TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Abweichungen von diesen Nutzungsregelungen bedürfen der Vereinbarung im Vertrag. 23 38 Mängel der Leistung von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. 38.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat die TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. dies zu vertreten, so ist die TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von der TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Falle hat die TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 38.2 TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind. 38.3 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. TEIL E BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR BERATUNGSLEISTUNGEN 39. Diese Besonderen Bedingungen gelten für die Erbringung von EDV- Beratung durch TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. und gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor. 40. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. erbringt EDV- Beratung ausschließlich als Dienstleistung. Der Kunde bestimmt Aufgabe und Vorgehensweise der EDV- Beratung. 41. MITARBEITEREINSATZ 41.1 TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. setzt zur Durchführung der in diesem Vertrag festgelegten Dienstleistungen ausschließlich ausreichend qualifizierte Berater ein. 24 41.2 TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. bestimmt allein, wann und wo die Mitarbeiter ihre Leistung erbringen und ist berechtigt, Mitarbeiter nach eigenem Ermessen auszutauschen. Die Benennung von Mitarbeitern der TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. entspricht dem Kenntnisund Planungsstand zum Zeitpunkt der Beauftragung. Sollte im Bedarfsfall ein Mitarbeiteraustausch erforderlich werden, wird TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. auf vergleichbare Qualifikation achten. Das eingesetzte Personal unterliegt nicht den Weisungen des Kunden, unabhängig vom Leistungsort. 42. ANSPRECHPARTNER TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. benennt einen Ansprechpartner und der Kunde einen verantwortlichen Projektleiter für die von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. zu erbringende Dienstleistung. Der Projektleiter des Kunden steht zur Klärung von Fragen zur Verfügung und ist berechtigt, verbindliche Auskünfte zu geben und Entscheidungen zu treffen. 43. MITWIRKUNGSLEISTUNGEN DES KUNDEN 44 Allgemeine Mitwirkungsleistungen Die Verantwortung für die Projektorganisation und -planung sowie für das Projektberichtswesen obliegt dem Kunden. Der Projektleiter des Kunden trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung des Projekts. Der Ansprechpartner von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. wird den Projektleiter des Kunden hierbei unterstützen. Er ist ferner für die Leitung der Von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. eingesetzten Mitarbeiter in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht zuständig, unabhängig vom Leistungsort. 44.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für den TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. kostenfrei erbracht werden. 44.2 Sämtliche vom Kunden zu erbringenden Leistungen sind Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung des IT-Dienstleisters. Erfüllt der Kunde diese Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig, so gehen sich daraus ergebende Entgelterhöhungen oder Terminverschiebungen zu seinen Lasten. 44.3 Infrastrukturelle Mitwirkungsleistungen Der Kunde stellt TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K., soweit erforderlich, den Zugang zu seinen Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sicher. Der Zugang erfolgt über Arbeitsplätze beim Kunden und, soweit erforderlich, über eine Remote-Anbindung von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K.. 25 Der Kunde stellt für die Leistungserbringung adäquate Büroräume mit ausreichender Ausstattung zur Verfügung. 44.4 Bezüglich weiterer Mitwirkungsleistungen des Kunden gilt Ziffer 29. 44.5Besondere Mitwirkungsleistungen sind ggf. zusätzlich zu vereinbaren. 46. VERGÜTUNG 46.1HONORAR Der Beratungstag umfasst durchschnittlich acht Stunden. Er besteht aus 6 Stunden Beratung und zwei Stunden Dokumentation der Beratungsleistung. Beratungstage, die in geringerem oder höherem Umfang erbracht werden, werden anteilig auf Stundenbasis abgerechnet. Auch dafür gilt das vorstehende Verhältnis von 6:2 Stunden. Ein entsprechender Status über durchgeführte Leistungen mit den dafür verbrauchten Beratungsaufwänden wird durch TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. geführt und kann vom Kunden jederzeit eingesehen werden. 46.2Gibt TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. eine Aufwandsschätzung ab, gilt Ziffer 30. 46.3LEISTUNGSÜBERGABE TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. wird etwaige Begleitergebnisse der Leistung, wie beispielsweise Arbeitspapiere, dem Kunden zum Ende der Leistungszeit, übergeben. 46.4NUTZUNGSRECHTE Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an den von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. erbrachten Arbeitsergebnissen das einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht, die Arbeitsergebnisse für interne Anwendungen und Zwecke einzusetzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten sowie mit anderen Programmen oder Materialien zu verbinden. 46.5 SORGFALTSPFLICHT TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. führt sämtliche Beratungsleistungen mit großer Sorgfalt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch, die der Entwicklung der Branche und den Bedürfnissen des Kunden gerecht werden. 26 TEIL F BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN KAUF UND DIE MIETE VON SOFTWARE 47. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN Die Regelungen dieses Teils C gelten für die Überlassung von Computerprogrammen und gegebenenfalls zugehörigem Begleitmaterial – nachfolgend zusammenfassend „Software „genannt – zur Nutzung auf Systemen des Kunden gegen einmalige Vergütung (Kauf) oder zur zeitlich begrenzten Nutzung (Miete). Diese Bestimmungen gehen, soweit diese dadurch abgeändert werden, den weiteren Bestimmungen von Teil A dieser AGB vor. 48. GEGENSTAND DER LEISTUNGEN Sofern Software von Fremdherstellern überlassen wird, gilt folgendes: Überlassen wird die jeweils vertraglich vereinbarte Version. Zusätzlich erhält der Kunde diejenigen Dokumentationen, wie sie der Hersteller zur Verfügung stellt. Dies kann auch in Fremdsprachen wie zum Beispiel Englisch der Fall sein und auch nur ausdruckbar. Auch ist es möglich, dass eine solche Anwenderdokumentation nur als Online-Hilfe zur Verfügung steht, die dann auch nicht alle Funktionalitäten des Programms erläutert oder auch gar keine Dokumentation. TMC Matthias Giesbert Computer e.K. hat auf Ausgestaltung und Umfang dieser Dokumentationen keinen Einfluss. Für Eigensoftware von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. gelten die Bedingungen für die Miete und Pflege von Eigensoftware. 49. UMFANG UND GRENZEN DES NUTZUNGSRECHTS 49.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software zu eigenen internen Zwecken. Der Kunde ist nicht berechtigt, Software zu ändern, zu übersetzen oder in anderer Weise zu bearbeiten. Dies gilt sinngemäß auch für die Softwaredokumentation. Reverse Engineering, Disassemblierung und Dekompilierung der Software sind, außer in den Fällen des § 69e Urhebergesetzes, unzulässig. 49.2 Überlässt TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. Software von Fremdherstellern, erhält der Kunde daher ein Nutzungsrecht nur im Umfang, wie die Fremdhersteller die Rechte einräumen. Der Kunde ist verpflichtet, den Umfang der Rechtseinräumung für die Hersteller festzustellen und einzuhalten. 49.3 Dokumentationen zur Software werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Dokumentationen können auch nur in einer Fremdsprache oder in elektronischer Form 27 oder als online-Hilfe (Wiki) zur Verfügung stehen. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ist nicht verpflichtet, Dokumentationen über Software in die deutsche Sprache zu übersetzen oder auszudrucken. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Dokumentationen die Software und den Umgang mit ihr vollständig beschreiben. 49.4 Sämtliche Marken- und Urheberrechtshinweise an bzw. in Software sind unverändert zu belassen. 49.5 Die durch diese AGB eingeräumten Nutzungsrechte sind im Zweifel auf den Objektcode der Software beschränkt. Ein Anspruch auf den Quellcode besteht nicht, es sei denn, dass dieser von Hersteller ausdrücklich mitgeliefert wird. 49.6 Soweit dem Kunden Softwareprodukte eines Dritten von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. geliefert werden, die von den dem Kunden gewährten Nutzungsrechten nicht umfasst sind (zum Beispiel gesonderte Open Source-Komponenten), darf der Kunde diese Softwareprodukte nur aufgrund einer gesonderten Lizenz nutzen, für deren Beschaffung der Kunde selbst verantwortlich ist. 49.7 Die Software der Fremdhersteller kann technische Mittel zur Verhinderung unberechtigter Nutzung enthalten. 49.8 Der Kunde ist im Falle der Weiterüberlassung der Software verpflichtet, seinen etwaigen Abnehmern hinsichtlich der Software entsprechende schriftliche Verpflichtungen aufzuerlegen und keine über den ihm eingeräumten Nutzungsumfang hinausgehenden Rechte einzuräumen. Der Kunde ist verpflichtet, TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. den Namen und die vollständige Anschrift der etwaigen Abnehmer schriftlich mitzuteilen. 50 Nachweis der Nutzung; Auskunftsersuchen, Nutzungskontrolle Auf Anfrage von TMC Matthias Giesbert Computer e.K. wird der Kunde im zumutbaren Umfang unverzüglich und schriftlich Auskunft darüber erteilen, ob er Software vertragsgemäß nutzt. Diese Mitteilung hat alle zur Überprüfung notwendigen Angaben (zum Beispiel Anzahl der nutzenden Arbeitsplätze oder der aktivierten Lizenzen) zu enthalten. Der Kunde wird TMC Matthias Giesbert Computer e.K. zur Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung im zumutbaren Umfang Zugang zu seinen diesbezüglichen Aufzeichnungen und Systemen gewähren. Alle in diesem Zusammenhang erhaltenen Informationen wird TMC Matthias Giesbert Computer e.K. vertraulich behandeln und Dritten nur insoweit zugänglich machen, wie dies zur Wahrung der Rechte von TMC Matthias Giesbert Computer e.K. zwingend erforderlich ist. 28 51 TMC Matthias Giesbert Computer e.K. ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zur Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung der Software in diese zu integrieren. 52 Softwareprodukte Dritter Soweit es sich bei der Software um Softwareprodukte eines Drittanbieters handelt, können für diese Softwareprodukte abweichende Regelungen gelten, insbesondere hinsichtlich des Umfangs und der Grenzen des Nutzungsrechts. Der Kunde hat sich über die für diese Softwareprodukte geltenden Nutzungsbedingungen zu informieren und diese zu beachten. 53 Die Software der Drittanbieter kann technische Mittel zur Verhinderung unberechtigter Nutzung aufweisen. 54. DAUER DER BEREITSTELLUNG UND NUTZUNG DER LEISTUNGEN 54.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beginnt der Vertrag mit der Freischaltung der Leistungen durch TMC Matthias Giesbert Computer e.K.. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 36 Monaten und verlängert sich nach Ablauf automatisch um jeweils weitere 36 Monate, sofern er nicht von einer der Parteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt wird. Es kann vorkommen, dass Hersteller längere Laufzeiten für die Lizenz festlegen. Dadurch kann es bei unterschiedlichen Bestellzeitpunkten zu unterschiedlichen Ablaufdaten der Lizenzen kommen. Das bedeutet, dass der Kunde bei einer Kündigung mit unterschiedlichen Auslaufzeitpunkten seiner Zahlungspflicht rechnen muss. 54.2 Erweiterungen des Leistungsumfangs, zum Beispiel durch Vereinbarung weiterer zu betreuender Devices stellen einen neuen Vertragsschluss dar mit der Folge, dass eine neue Vertragslaufzeit von 36 Monaten beginnt. 55. GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN AN SOFTWARE 55.1 Softwarekauf Abweichungen, die den Wert oder die Beschaffenheit der vertraglichen Ware oder der Werkleistung nur unerheblich beeinträchtigen, sind keine Sachmängel. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. erbringt Gewährleistung bei Mängeln gekaufter Software zunächst durch Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung, wobei TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. für jeden Mangel zwei Nacherfüllungsversuchen zustehen. Für die Beschaffenheit der Software ist die zugehörige Produktbeschreibung maßgeblich. Nur Abweichungen davon 29 begründen einen Mangel. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. übernimmt keine Gewährleistung, dass die Software mit Softwareprogrammen Dritter zusammenarbeitet, es sei denn, die Produktbeschreibung sieht eine solche Zusammenarbeit ausdrücklich vor. Bei Programmen von Fremdherstellern bestimmt sich die notwendige Zeit für die Fehlerbeseitigung durch dessen Organisation (geordnete Versorgung mit Korrekturen, die eventuell weltweit parallel durchgeführt werden müssen). Nötigenfalls erarbeitet TMC Matthias Giesbert Computer e.K. Umgehungsmaßnahmen. Dies gilt auch, wenn solche Programme als Werkzeug für die Programmerstellung eingesetzt werden. Ergänzend gilt Ziffer 19. 55.2Softwaremiete Wird dem Kunden Software zeitlich befristet überlassen, gilt mietvertragliches Mängelrecht, wobei jedoch die verschuldensunabhängige Haftung von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. gemäß § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen ist. 55.3 Schadensersatz sowie Ersatz wegen vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. nur im Rahmen der Ziff. 22. 56 Verjährung Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren, mit Ausnahme von Arglist, mit Ablauf von zwölf Monaten ab Zurverfügungstellung der Software an den Kunden. TEIL G BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON HARDWARE 57. Die nachstehenden Besonderen Bedingungen gelten für den Verkauf von Hardware und gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor. 58. Der Kunde erwirbt die vertraglich vereinbarten Geräte (Hardware) einschließlich etwaiger vereinbarter Betriebssystemsoftware. Die Betriebssystemsoftware ist in ausführbarer Form (Objektcode) auf den Geräten installiert. Quellcodes werden nicht mitgeliefert. Der Kunde erhält an der auf der Hardware installierten Betriebssoftware das einfache, nicht ausschließliche Recht, diese auf Dauer als Bestandteil der vertraglich vereinbarten Hardware zu nutzen. 59. Dokumentationen zur Hardware werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Dokumentationen können auch nur in einer Fremdsprache oder in elektronischer Form oder als online-Hilfe (Wiki) zur Verfügung stehen. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ist nicht verpflichtet, Dokumentationen über Hardware in die deutsche Sprache zu übersetzen oder 30 auszudrucken. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Dokumentationen die Hardware und den Umgang mit ihr vollständig beschreiben. 60. Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sind nicht Gegenstand, sofern dies nicht ausdrücklich zusätzlich vereinbart ist. 61. Hardware- Betriebssystemsoftware kann Exportrestriktionen der USA oder des U.K. unterliegen. Hierzu sind die vom jeweiligen Hersteller mitgeteilten Exportrestriktionen seitens des Kunden zu beachten. 62. Lieferung Die Lieferung erfolgt frei Haus an die im Vertrag angegebene inländische Anschrift des Kunden. Lieferungen in das Ausland bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Solche Lieferungen sind kostenpflichtig. Das gilt auch für die Lieferung auf deutsche Inseln. Mit Übergabe der Produkte an den von TMC Matthias Giesbert Computer e.K. bestimmten Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Produkte auf den Kunden über. TMC Matthias Giesbert Computer e.K. wird auf schriftlichen Wunsch des Kunden eine entsprechende Frachtversicherung auf Kosten des Kunden abschließen. 63. GEWÄHRLEISTUNG Der Kunde ist verpflichtet, empfangene Ware unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und solche, falls er sie festgestellt hat, ebenfalls unverzüglich zu rügen (§ 377 HGB). Erkennt der Kunde später einen Mangel, ist er verpflichtet, den innerhalb von zehn Werktagen nach Entdeckung zu rügen, anderenfalls er erneut alle Rechte wegen dieses Mangels verliert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist. TMC Matthias Giesbert Computer e.K. ist berechtigt, gemeldete Fehler zunächst nach ihrer Wahl nachzubessern oder durch Neulieferung eines Gerätes zu beheben. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte auf Rücktritt oder Minderung sowie daneben Schadensersatz zu. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr nach Übergang der Gefahr auf den Kunden. Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte verändert hat, durch Dritte verändern ließ oder mit anderen aus den gegebenen Produkten verwendet hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Werden Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen seitens der TMC Matthias Giesbert Computer e.K. in diesen Fällen wesentlich erhöht, hat der Kunde den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten. 31 Ansprüche wegen Mängeln der Produkte verjähren, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit oder um Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit handelt, in einem Jahr nach Lieferung. Stellt sich heraus, dass eine Mängelrüge unberechtigt war, kann TMC Matthias Giesbert Computer e.K. den ihr entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat. Das Recht zum Rücktritt und ein Anspruch auf Schadensersatz anstelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln. Im Fall des berechtigten Rücktritts des Kunden ist TMC Matthias Giesbert Computer e.K. berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch die kundenbezogene Nutzung der Produkte bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist. Hat TMC Matthias Giesbert Computer e.K. einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt. TEIL H: BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE MIETE VON HARDWARE 64. Die nachstehenden Besonderen Bedingungen gelten für die Miete von Hardware und gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor. 65. Der Anbieter vermietet dem Kunden für die Laufzeit dieses Vertrages die im Mietschein im Einzelnen bezeichnete Hardware und Betriebssystem-Software. Der Kunde erhält ein Bedienungshandbuch für die gelieferte Hardware sowie eine Dokumentation für die Betriebssystem-Software falls und dann jeweils in der Form, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. 66. Anlieferung, Herbeiführung der Betriebsbereitschaft Der Anbieter liefert die Mietsache frei Haus zu dem im Mietschein angegebenen Aufstellungsort. Der Anbieter übernimmt die Aufstellung der Mietsache und führt die Betriebsbereitschaft herbei gegen kostenpflichtigen Zusatzauftrag. Darüber hinausgehende Leistungen des Anbieters sind gegebenenfalls im Mietschein festzulegen und gesondert zu vergüten. 67. Der Kunde hat vor der Anlieferung der Mietsache die ihm vom Anbieter rechtzeitig mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Aufstellung sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Mietsache erforderlich sind. 32 68. Miete 68.1 Die vom Kunden zu leistende Miete wird im Mietschein festgelegt. Soweit im Mietschein nicht gesondert ausgewiesen, verstehen sich die dort angegebenen Preise jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 68.2 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gegebenenfalls gesondert zu vergüten. Auf Wunsch des Kunden vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Mietsache sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache, bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind. 68.3 Die Miete ist monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Anlieferung der Hardware beim Kunden. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Mietschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 68.4 Der Anbieter ist berechtigt, die Miete erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Beginn der Zahlungspflicht mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen. Weitere Erhöhungen können frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung vorgenommen werden. Die Erhöhung muss angemessen und marktüblich sein. Sie darf maximal 5 % der zum Zeitpunkt der Ankündigung geltenden Miete betragen. Der Kunde hat das Recht, das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Mieterhöhung zu kündigen. 69. Gebrauch der Mietsache, Gebrauchsüberlassung an Dritte Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden. Die Mietsache darf nur zu den im Mietschein näher bezeichneten Zwecken verwendet werden. Der Kunde ist ohne Erlaubnis des Anbieters nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einschließlich der nach diesem Vertrag überlassenen Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs zulässig. 70. Nutzung der Software 33 Es gelten die jeweiligen Nutzungs- und Lizenzbedingungen des Herstellers der Software. Die Nutzung der Software ist darüber hinaus nur auf der im Mietschein bezeichneten Hardware zulässig. Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder Ähnliches, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden. 71. Obhuts- und Duldungspflichten des Kunden Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Anbieters, insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch und der Dokumentation enthaltenen Hinweise, im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern oder Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden. Der Kunde gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten des Anbieters innerhalb der üblichen Geschäftszeiten den freien Zugang zu der Mietsache für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden zu wahren. 72. Änderungen an der Mietsache; Veränderung des Aufstellungsortes 72.1 Der Anbieter ist berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt wird. Der Anbieter hat den Kunden über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis zu setzen. Entstehen dem Kunden aufgrund dieser Maßnahmen Aufwendungen, so sind diese vom Anbieter zu ersetzen. 72.2 Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Kunden bedürfen der vorhergehenden Zustimmung des Anbieters. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Mietsache mit anderen Geräten, EDV-Anlagen oder Netzwerken. Zustimmungsfreie Handlungen des Kunden im Hinblick auf die überlassene Software nach § 69d UrhG bleiben unberührt. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Kunde auf Verlangen des Anbieters den ursprünglichen Zustand wieder her. 72.3 Die Aufstellung der Mietsache an einem anderen als dem im Mietschein festgelegten Aufstellungsort bedarf der vorhergehenden Zustimmung des Anbieters. Der Anbieter wird seine Zustimmung nur versagen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Umsetzung für ihn unzumutbar machen. Der Anbieter kann verlangen, dass der Transport und die Neuinstallation von qualifizierten Fachleuten vorgenommen werden. Die mit einer Standortveränderung verbundenen Aufwendungen und 34 Folgekosten sowie die hierdurch gegebenenfalls entstandenen Mehrkosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde. 73. Erhaltungspflicht des Anbieters; Rechte des Kunden bei Mängeln 73.1 Der Anbieter ist verpflichtet, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungsund Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. Dem Anbieter ist der hierzu erforderliche Zugang zu der Mietsache zu gewähren. 73.2 Der Kunde hat dem Anbieter auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen. 73.3 Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann der Anbieter die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern. 73.4 Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist. 73.5 Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Man-gels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden. 74. Haftungsbeschränkungen 74.1 Der Anbieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden 35 (a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahr-lässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; (b) wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft; (c) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 74.2 Der Anbieter haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) durch den Anbieter oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 74.3 Der Anbieter haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf das sechsfache der monatlichen Miete je Schadensfall. 74.4 Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen. 74.5 Der Anbieter haftet im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlust nur auf den Schadens-betrag, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre. 74.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung des Anbieters im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 74.7 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 75. Rückgabe 75.1 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde dem Anbieter die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Rückgabepflicht umfasst auch die überlassene Software auf den Originaldatenträgern einschließlich Handbüchern und Dokumentation. Gegebenenfalls erstellte Kopien der vom Anbieter überlassenen Software sind vollständig und endgültig zu löschen. 75.2 Bei der Rückgabe der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen. 36 75.3 Sofern im Mietschein nichts anderes vereinbart wird, trägt der Kunde die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Mietsache. TEIL I BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR RECHENZENTRUMSLEISTUNGEN 76. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN Die Regelungen dieses Teils G gelten für Leistungen, deren Gegenstand (auch) die zentrale Speicherung und/oder Verarbeitung von Daten des Kunden im Rechenzentrum von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. bzw. deren Subunternehmer ist (z. B. Hosting, Software as a Service, Back-up, Data Recovery Service, E-MailDienstleistung). Die Bestimmungen dieses Abschnitts gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor. 77. VERFÜGBARKEIT DER LEISTUNGEN 77.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gewährleistet TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. dem Kunden eine Verfügbarkeit der Leistungen von 98 % bei zwölfmonatiger Betrachtungsweise. Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten einzelne Ausfälle sowie Beeinträchtigungen bei der Erreichbarkeit der Leistungen während der regulären Wartungsfenster und/oder während mit dem Kunden abgestimmter Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten, sowie geplante und mit dem Kunden abgestimmte Abschaltungen oder außer Betrieb nahmen während dieser Zeiten. Die regulären Wartungsfenster liegen täglich zwischen 22 h und 5 h. Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten weiter Zeiträume, in welchen die Leistungen aufgrund von technischen oder sonstigen Umständen, die nicht im Einflussbereich von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. liegen (z. B. höhere Gewalt, Störungen in den Telekommunikationsleitungen, Verschulden Dritter) nicht oder nur eingeschränkt verfügbar sind. Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten weiter Zeiträume, in welchen TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. aufgrund einer akuten Bedrohung ihrer Daten, Hard- und/oder Softwareinfrastruktur bzw. derjenigen ihrer Kunden durch äußere Gefahren (z. B. Viren, Port-Hacking, Angriffe durch Trojaner), oder aufgrund einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Netzbetriebes unter der Netzintegrität 37 den Zugang zu den Leistungen vorübergehend einschränkt. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. wird bei einer solchen Entscheidung auf die berechtigten Interessen des Kunden so weit als möglich Rücksicht nehmen und alles ihr zumutbare unternehmen, um die Zugangsbeschränkungen schnellstmöglich aufzuheben. 77.2 Die Verantwortlichkeit von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. für die verwendeten Komponenten endet an den Datenschnittstellen des Rechenzentrums von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. bzw. deren Subunternehmer zu den öffentlichen Datennetzen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 77.3 Soweit mit dem Kunden ein Service-Level-Agreement vereinbart ist, gelten dessen Regelungen bei Abweichungen vorrangig. 78. SPERRUNG VON LEISTUNGEN WÄHREND DER VERTRAGSLAUFZEIT 78.1 TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ist berechtigt, einzelne oder alle Zugänge des Kunden zu den Leistungen vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kunde gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht verstößt. Bei der Entscheidung über eine Sperrung wird TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. 78.2 TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ist berechtigt, einzelne oder alle Zugänge des Kunden zu den Leistungen zu sperren, wenn sich der Kunde mit der Zahlung der fälligen Vergütung in Höhe von mindestens zwei Monatsbeträgen in Verzug befindet. 78.3 Im Falle einer zulässigen Sperre gemäß den vorstehenden Bestimmungen dauert die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergütung fort. Eine Rückerstattung bereits erfolgter Zahlungen findet nicht statt. 79. ÄNDERUNGEN DER LEISTUNGEN 79.1Inhalt, Umfang und Funktionen der Leistungen können sich im Lauf der Vertragsdurchführung ändern, insbesondere im Rahmen der üblichen Produkt-Fortentwicklung. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. wir den Kunden über derartige Änderungen möglichst zeitnah und vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen per E-Mail oder Telefax in Kenntnis setzen, sofern dieser Änderungen nach Ermessen von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung der Leistungen durch den Kunden haben. 38 79.2 Soweit die Änderungen dem Kunden nicht zumutbar sein sollten, kann er den betreffenden Änderungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Zugang der Mitteilung schriftlich widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch und setzt der Kunde die Nutzung der (gegebenenfalls geänderten) Leistungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, gelten die Änderungen als wirksam vereinbart. 79.3Widerspricht der Kunde den Änderungen und ist TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. die weitere Bereitstellung der Leistungen in der unveränderten bisherigen Form unmöglich oder unzumutbar (zum Beispiel bei einer Änderung aus rechtlichen Gründen oder aus Sicherheitsgründen zwingend vorgenommen werden muss), ist TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. zur sofortigen Kündigung der Bereitstellung der Leistungen berechtigt. 80. TECHNISCHE VORAUSSETZUNGEN DER LEISTUNGSERBRINGUNG Die Auswahl der im Verantwortungsbereich von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. zum Betrieb und zur Bereitstellung der Leistungen erforderlichen Komponenten sowie der erforderlichen Hard- und Softwarewerkzeuge zur Datensicherung, Datensicherheit, Monitoring und Management erfolgt durch TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K.. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Auswahl bestimmter Komponenten. 81. GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN 81.1 Für etwaige Mängelansprüche des Kunden hinsichtlich der Leistungen gilt mietvertragliches Mängelrecht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 81.2 Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist. 81.3 Unbeschadet der 20.4 u. 20.7 ist die verschuldensunabhängige Haftung von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. nach § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen. 84. DAUER DER BEREITSTELLUNG UND NUTZUNG DER LEISTUNGEN 39 84.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beginnt die Bereitstellung der Leistungen mit deren Freischaltung durch TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. und läuft hiernach auf unbestimmte Zeit. Nach Bereitstellung der Leistungen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Bei anderweitiger Abrede (zum Beispiel Vereinbarung einer Mindestlaufzeit) gilt diese vorrangig. 84.2 Cloud Switching (1) Vorzeitige Beendigung des Vertrages wegen Wechsels des Kunden Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu kündigen mit dem Verlangen, zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst zu wechseln oder alle portierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte unverzüglich in eigene Räumlichkeiten zu übertragen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Der Kunde ist berechtigt, auch nach Ablauf der zweimonatigen Kündigungsfrist, aber vor Ablauf des 30- tägigen Übergangszeitraums gem. Absatz (2) TMC zu unterrichten, dass er eine der nachfolgenden Maßnahmen wünscht: - Wechsel zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten unter Angabe der erforderlichen Angaben zu diesem Anbieter; - Wechsel zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten; - Löschung seiner exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte. (2) Übergangszeitraum Die Übertragung hat spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen (Übergangszeitraum) nach Wirksamwerden der Kündigung zu erfolgen. Erkennt TMC, dass der vorstehend genannte maximale Übergangszeitraum von zwei Monaten technisch nicht durchführbar ist, teilt TMC dies dem Kunden innerhalb von 14 Werktagen nach der Beantragung des Wechsels mit und begründet ordnungsgemäß die technische Undurchführbarkeit und gibt einen alternativen Übergangszeitraum an, der sieben Monate nicht überschreiten darf. TMC stellt für diesen Zeitraum die Kontinuität des Dienstes sicher. Unabhängig davon ist der Kunde berechtigt, den Übergangszeitraum von zwei Monaten einmal um einen Zeitraum zu verlängern, den er für eigene Zwecke für angemessen hält. (3) Pflichten von TMC TMC unterstützt den Kunden oder von ihm autorisierte Dritte in angemessener Weise beim Vollzug des Wechsels. TMC wird dabei mit der gebotenen Sorgfalt handeln, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebes des Kunden aufrechtzuerhalten und die Erbringung der vertragsgemäßen Funktionen bis dahin fortsetzen. TMC wird den Kunden eindeutig über bekannte Risiken für die unterbrechungsfreie Erbringung der Funktionen oder Dienste unterrichten, soweit diese Risiken aus dem Verantwortungsbereich von TMC stammen. 40 TMC wird während des Wechsels für ein hohes Maß an Sicherheit sorgen, insbesondere für die Sicherheit der Daten während der Übertragung und die kontinuierliche Sicherheit der Daten während des Abrufzeitraums von 30 Tagen. TMC wird die Ausstiegsstrategie des Kunden unterstützen, unter anderem durch die Bereitstellung aller einschlägigen Informationen. (4) Vertragsende nach Vollzug des Wechsels Der Vertrag gilt als beendet, wenn der Wechsel erfolgreich vollzogen ist oder, sofern der Kunde sich entschieden hat, seine exportierten Daten und digitalen Vermögenswerte nach Beendigung des Dienstes zu löschen, nach Ablauf der vorstehend beschriebenen Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. TMC wird den Kunden über die Kündigung und die Beendigung des Vertrages in Textform unterrichten. (5) Technische Informationen zum Wechsel Eine erschöpfende Auflistung aller Kategorien von Daten und digitalen Vermögenswerten, die während des Wechselvollzugs übertragen werden können, einschließlich aller exportierbarer Daten, ist diesen Bedingungen als Anlage 1 beigefügt. Eine erschöpfende Liste der Datenkategorien, die für die interne Funktionsweise des Datenverarbeitungsdienstes von TMC spezifisch und von den zuvor genannten exportierbaren Daten ausgenommen sind, werden, wenn die Gefahr einer Verletzung von Geschäftsgeheimnissen von TMC besteht, davon ausgenommen, sofern solche Ausnahmen den Wechsel nicht verzögern oder behindern. Auch diese Auflistung ist Teil der Anlage 1. Eine Information über die verfügbaren Verfahren für den Wechsel und Übertragung von Inhalten auf den Datenverarbeitungsdienst, einschließlich Informationen über verfügbare Wechsel- und Übertragungsmethoden und -Formate sowie über Einschränkungen und technische Beschränkungen, die dem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten bekannt sind, sind in Anlage 2 dieser Bedingungen aufgeführt. Dort findet sich auch ein Verweis auf ein aktuelles Online- -Register von Cloud-Anbietern mit Einzelheiten zu allen Datenstrukturen und Datenformate sowie zu den einschlägigen Normen und offenen Interoperabilitätsspezifikationen, in denen die vorstehend beschriebenen exportierbaren Daten verfügbar sind. (6) Datenlöschung nach Vollzug des Wechsels TMC garantiert, dass alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, die direkt vom Kunden generiert werden oder sich direkt auf den Kunden beziehen, nach Ablauf der Frist zum Abruf der Daten (30 Kalendertage nach Wirksamwerden der Kündigung) vollständig gelöscht werden, sofern der Wechsel erfolgreich vollzogen ist. Ab dem 1.4.2027 erfolgen diese Arbeiten kostenlos. (7) Vergütung von TMC Vorstehende Dienstleistungen von TMC werden zu den Selbstkosten erbracht, die TMC durch den Vollzug des Wechsels entstehen. TMC wird die dafür aufgewendeten Zeiten dokumentieren. Die Vergütung der Zeiten erfolgt zu den Stundensätzen, die TMC für die betroffenen Mitarbeiter zahlt. 41 Daneben erhält TMC für die Zeit von der vorzeitigen Beendigung des Vertrages aufgrund des Wechsels bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages durch eine Kündigung nach den Regeln des Vertrages eine pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % der bis zum Ende des Vertragsverhältnisses TMC eigentlich noch zustehenden Vergütung. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass TMC ein geringerer Schaden entstanden ist. 85. FOLGEN DER KÜNDIGUNG VON LEISTUNGEN 85.1Mit Wirksamwerden der Kündigung der Leistungen endet das Recht des Kunden zu deren Nutzung und TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ist berechtigt, den Zugang zu den betreffenden Leistungen zu sperren. 85.2 Bei Kündigung der Leistungen ist TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. berechtigt, nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab Wirksamwerden der Kündigung die Löschung aller zu den Leistungen gehörenden und von der Kündigung betroffenen Daten des Kunden vorzunehmen. Der Kunde ist daher verpflichtet seine Daten rechtzeitig vor Wirksamwerden der Kündigung zu sichern, oder rechtzeitig vor Ablauf der vorgenannten 30-Tages-Frist TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. mit einer gesondert zu vergütenden Datensicherung zu beauftragen. 85.3 TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ist bereit, den Kunden bei dem Wechsel seines TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K.s behilflich zu sein (Transition). TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. wird daher für die Dauer der vorgenannten 30-Tagesfrist und gegen Vereinbarung auch für eine längere Frist den Kunden bei seinem Wechsel zu einem anderen TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. unterstützen. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. wird dazu mit jedem anderen an Dienstleister zusammenarbeiten, den der Kunde TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. benennt. Die Arbeiten von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. werden zu den vereinbarten Sätzen, falls solche nicht vereinbart sind zu den jeweils gültigen Stundensätzen gemäß Preisliste von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. abgerechnet. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Aufwendungen zu verlangen. 86. PFLICHTEN DES KUNDEN ZUR SICHEREN NUTZUNG 42 86.1 Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, um die Nutzung der vertragsgegenständlichen Vertragsgegenstände durch Unbefugte zu verhindern. 86.2 Der Kunde haftet dafür, dass die Vertragsgegenstände nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzwidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten, insbesondere Anwendungsdaten, erstellt und/oder auf dem Server gespeichert werden. 86.3 Verletzt der Kunde die Regelungen gemäß Ziffer 40.2 aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. nach vorheriger schriftlicher Abmahnung des Kunden den Zugriff des Kunden auf die Anwendung oder die Anwendungsdaten sperren, wenn die Verletzungen hierdurch nachweislich abgestellt werden können. Weiter ist TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. berechtigt, die dadurch betroffenen Daten bzw. Anwendungsdaten zu löschen. Im Falle eines rechtswidrigen Verstoßes durch Nutzer hat der Kunde dem der TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen. Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. weiterhin oder wiederholt die Regelungen dieses Abschnitts und hat er dies zu vertreten, kann TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen. Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Anwendung durch Dritte oder durch nicht vom Kunden benannte Nutzer schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe der monatlichen Grundpauschale zu zahlen. Ist eine solche nicht vereinbart schuldet der Kunde die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des Durchschnittsbetrages der Vergütungen der letzten vollen drei Monate vor der Vertragsverletzung. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. 87. RECHTE DES KUNDEN AN ENTSTEHENDEN DATENBANKEN UND DATENBANKWERKEN Sofern und soweit während der Laufzeit dieses Vertrages, insbesondere durch Zusammenstellung von Anwendungsdaten, durch die nach diesem Vertrag erlaubte tät erlaubten Tätigkeiten des Kunden auf dem Server Datenbanken oder Datenbankwerke entstehen, stehen alle Rechte hieran dem Kunden zu. Der Kunde bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbanken bzw. Datenbankwerke. 88. VERGÜTUNG 43 Der Kunde zahlt eine nutzungsabhängige Vergütung für die Nutzung der einzelnen Anwendungen. Diese ist entweder im Angebot enthalten oder wird von den Parteien in einer Anlage zusätzlich schriftlich vereinbart. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ist berechtigt, einer etwaigen Grundpauschale sowie die Grundpreise für die nutzungsabhängigen Vergütungen zu erhöhen. Die Erhöhung ist erstmals zulässig nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsbeginn. Die Erhöhung ist mit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum darauffolgenden Monatsbeginn anzukündigen. Erhöhen sich die Kosten innerhalb von 24 Monaten um mehr als 8 %, hat der Kunde das Recht, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Wirksamwerden der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung einer Preiserhöhung hinweisen. 89. DAUER DER BEREITSTELLUNG UND NUTZUNG DER LEISTUNGEN 89.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beginnt der Vertrag mit der Freischaltung der Leistungen durch TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K.. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 36 Monaten und verlängert sich nach Ablauf automatisch um jeweils weitere 36 Monate, sofern er nicht von einer der Parteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt wird. Es kann vorkommen, dass Hersteller längere Laufzeiten für die Lizenz festlegen. Dadurch kann es bei unterschiedlichen Bestellzeitpunkten zu unterschiedlichen Ablaufdaten der Lizenzen kommen. Das bedeutet, dass der Kunde bei einer Kündigung mit unterschiedlichen Auslaufzeitpunkten seiner Zahlungspflicht rechnen muss. 89.2 Erweiterungen des Leistungsumfangs, zum Beispiel durch Vereinbarung weiterer zu betreuender Devices stellen einen neuen Vertragsschluss dar mit der Folge, dass eine neue Vertragslaufzeit von 36 Monaten beginnt. TEIL J HOUSING-LEISTUNGEN Diese Bestimmungen regeln die mietweise Überlassung von Abstellplatz für Hardware in den Räumlichkeiten von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. und gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor. 90. UMFANG UND GRENZEN DER HOUSING-LEISTUNGEN 90.1 Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. dem Kunden einen geeigneten 44 Platz innerhalb seiner Räumlichkeiten zum Abstellen dem Kunden gehörender HardwareKomponenten zur Verfügung. 90.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist nicht Gegenstand der Housing-Leistungen folgendes: Betrieb und Wartung der Komponenten die Sicherung der auf den Komponenten gespeicherten Daten und Inhalte des Kunden 91. ANBINDUNG DER KOMPONENTEN AN DAS INTERNET 91.1Soweit die Anbindung der Komponenten an das Internet vereinbart ist, übernimmt TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. die Anbindung der vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Internetadressen an die Komponenten. Die Leistungen von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. bei der Übermittlung von Daten beschränkt sich auf die Datenkommunikation zwischen den von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. betriebenen Übergabepunkt der eigenen Daten über Kommunikationsnetze (bzw. desjenigen dessen Subunternehmers) an das Internet und die von den Kunden betriebenen Komponenten. 91.2Für die Verfügbarkeit der Internet-Anbindung gelten die Regelungen für Rechenzentrumsleistungen in Teil E. 92. ZUGANG DES KUNDEN ZU DEN KOMPONENTEN 92.1 Der Kunde erhält nach vorheriger Absprache mit TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. Zugang zu seinen Komponenten im Rahmen der bei TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. üblichen Arbeitszeiten. 92.2 Dem Kunden vor der Eröffnung des Zugangs mitgeteilte betriebsinternen Sicherheitsbestimmungen, zum Beispiel Verhaltensrichtlinien von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K., wird der Kunde beim Zugang zu seinen Komponenten sorgfältig beachten und einhalten. 93. PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEITEN DES KUNDEN 93.1 Der Kunde darf keine Komponenten verwenden, die geeignet sind, zu einer Bedrohung der Hardware und/oder Software-Infrastruktur von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. bzw. derjenigen anderer Kunden oder einer Gefährdung des Netzbetriebs oder der Netzintegrität führen. 45 93.2 Der Kunde ist zu pfleglichen Behandlung der Fläche verpflichtet. Er wird ihm gegebenenfalls mitgeteilte Nutzungsrichtlinien beachten. 94. GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN 94.1 Die Gewährleistung von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. für Mängel im Rahmen der Housing-Leistungen richtet sich nach mietvertraglichem Mängelrecht, wobei jedoch die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits bei Abschluss des Vertrags vorhanden waren, ausgeschlossen ist. 94.2 Schadensersatz sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. nur im Rahmen der Ziff. 20 dieser AGB. TEIL K BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR MONITORING-LEISTUNGEN Die Regelungen dieses Teils gelten für ein vereinbartes Monitoring, d. h. die laufende Überwachung der EDVAnlage des Kunden durch TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor. 95. MONITORING-LEISTUNGEN VON TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. 95.1 Inhalt der Dienstleistung von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. besteht in der laufenden Beobachtung der Vertragsgegenstände, wie sie im Angebot/Anlage aufgeführt sind sowie der Weiterleitung bei der Beobachtung entstandener Meldungen. Das können Störungen oder voraussichtliche Beeinträchtigung des Ablaufs, wie zum Beispiel Füllstand einer Festplatte, sein. Zu diesen Zwecken bedient sich TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. einer von ihr ausgesuchten, geeigneten Software. Von der Software nicht erfasste Störungen sowie Störungen an Geräten, die nicht im Angebot/Anlage aufgeführt sind, können vom TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. nicht erkannt werden und fallen daher nicht in die Verantwortung von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K.. 95.2 Trifft bei TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. über die Software die Meldung einer Störung ein, wird TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. diese Meldung unverzüglich an den Kunden weiterleiten zusammen mit einer Einschätzung der Dringlichkeit der Störungsbehebung sowie einer Empfehlung, was zur Behebung der 46 Störung getan werden muss. Die Empfehlung sollte – wenn auch unverbindlich – eine Kostenschätzung beinhalten. 95.3 Die Monitoring-Software wird von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. auf eigene Kosten angeschafft und beim Kunden installiert. 95.4 Das Monitoring ersetzt keine Datensicherung, keinen Virenscanner oder die regelmäßige Pflege und Wartung der Serverhardware und dessen Programme. Seitens des Auftragnehmers wird darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Klimatisierung und Belüftung des Servers, die Reinigung der Lüftung zur Befreiung von Staub und alle anderen hardwaremäßig notwendigen Maßnahmen zur Betriebserhaltung parallel durch den Kunden durchgeführt werden müssen. Gleiches gilt für Datenbankkonsistenzchecks, Datenrücksicherung von externen Datenträgern und alle anderen notwendigen Maßnahmen, um die softwaremäßige Betriebsbereitschaft des Servers zu erhalten. Das Monitoring liefert Zustandsberichte und Alarmierungen. Die Umsetzung von Problemlösungen ist nicht Bestandteil der Leistung. 96. MÄNGELHAFTUNG UND SONSTIGE LEISTUNGSSTÖRUNGEN 96.1 Die Leistung der TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ist eine Dienstleistung. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. kann keine Gewährleistung für den Erfolg der eingesetzten Software übernehmen, sondern lediglich dafür einstehen, dass eingegangene Meldungen von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. unverzüglich bearbeitet und gemäß vorstehender Vorgehensweise bearbeitet werden. 96.2Sollte die Leistung von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. und die ausnahmsweise eine Werkleistung darstellen, richtet sich die Gewährleistung nach Ziffer 20. Die Haftung richtet sich nach Ziffer 22. TEIL L BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR HOTLINELEISTUNGEN Diese besonderen Bedingungen für Hotlineleistungen gem. Teil H gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor. 97. VERTRAGSGEGENSTAND 47 Gegenstand dieses Vertrags ist das Vorhalten einer Hotline zur Beantwortung von Anfragen und Fehlermeldungen des Kunden. Diese Bedingungen gehen den allgemeinen Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. 98. LEISTUNGEN VON TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. 98.1 TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. unterhält während der normalen betriebsgewöhnlichen Arbeitszeit, derzeit von montags bis donnerstags von 9 h bis freitags bis 12 h , außer an Feiertagen in Nordrhein-Westfalen sowie am 24.12 und 31.12 eine Hotline, die telefonisch sowie per E-Mail erreichbar ist diese Hotline kann der Kunde Meldungen und Anfragen richten. Aufgrund der Meldungen des Kunden löst diese Hotline nach grober Sichtung der Meldung die geeignete Reaktion seitens TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. aus. Im Falle von Fehlern an Hardware oder Software wird TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. die Fehler unverzüglich an den Hersteller melden. Daneben ist der Kunde auch berechtigt, durch die nachstehend definierte autorisierte Person Fragen zur Anwendung von Hardware und Software zu stellen. 98.2 Eine Gewährleistung für die Erreichbarkeit der Hotline wird nicht übernommen, da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu Blockaden durch Meldungen anderer Anwender kommt. 99. AUTORISIERTER Ansprechpartner Der Kunde benennt eine autorisierte Person (Ansprechpartner). Diese Person ist allein berechtigt, seitens des Kunden Anfragen an TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. zu richten. Diese Person kann mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen schriftlich geändert werden, in Notfällen auch kurzfristiger. Der Ansprechpartner hat zuvor erfolgreich an einer Schulung an den vertragsgegenständlichen (Hardware und Software) durch TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. teilzunehmen. Gegebenenfalls ist diese Schulung kurzfristig nachzuholen. 100. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. wird zu bearbeitende Meldungen innerhalb einer angemessenen Frist bearbeiten. Wünscht der Kunde eine feste Beseitigungszeit legen die Vertragspartner dies im Angebot fest und berücksichtigen dies auch bei der Vergütung. 101. Notdienst Ein Notdienst ist nicht vereinbart. Der Kunde kann aber versuchen, in Notfällen TMC dennoch zu erreichen. Wird TMC in solchen Fällen tätig, wird die Tätigkeit wie folgt vergütetmit folgenden Zuschlägen zu den jeweils gültigen Stundensätzen von TMC gem. jeweils gültiger Preisliste: 48 Montag - Freitag 18:00 Uhr bis 8 :00 Uhr: 50 % Samstag 0:00 Uhr bis Montag 08:00 Uhr: 75 % gesetzliche Feiertage, 24.12. oder 31.12.am Sitz von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K.: 100 % Fahrtzeiten werden ebenfalls zu den vorstehend genannten Sätzen vergütet. Die Reisekosten betragen 0,60 € pro gefahrenem Kilometer. TEIL M BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR NETZWERKSERVICE Diese Bedingungen gelten, sofern vereinbart, für Serviceleistungen am Netzwerk des Kunden und gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor. 102. VERTRAGSGEGENSTAND TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. erbringt an der vereinbarten Hardware und Software die nachstehenden Leistungen am vereinbarten angegebenen Ort. Wünscht der Kunde die Wartung weiterer Hardund/oder Software, bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. 102.1 VORBEUGENDE WARTUNG-INSTANDHALTUNG TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. erbringt gemäß den für das jeweilige zu wartende Gerät geltenden Richtlinien die vorbeugende Wartung durch regelmäßige, zum Teil von der Nutzungsintensität seitens des Kunden abhängige Wartung-/Service. Dazu gehört auch die regelmäßige (quartals-?) weise Prüfung der Anlage auf Hardwarefehler, gegebenenfalls notwendige Reinigung oder Austausch von Hardwarekomponenten, sowie die Überprüfung der Vertragsgegenstände auf Viren, Spyware, Malware, usw. sowie das Löschen temporärer Internetdateien und Systemdateien, Defragmentierung, Einspielen von Treiber Updates, Aktualisierung der Virensignaturen durch Zurverfügungstellung der jeweils neuesten verfügbaren Version und Einspielen der jeweils neuesten verfügbaren Version des Betriebssystems. 102.2 INSTANDSETZUNG, ERSATZTEILE Im Falle eines auftretenden Fehlers bzw. einer durch Fehler der Hardware oder der Software verursachten Störung, die nicht nach Ziffer 54.6 ausgeschlossen ist, erbringt TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. die Instandsetzung durch Beseitigung der Fehler und Störungen. Müssen dafür Teile ausgetauscht werden, 49 beschafft TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. diese und baut sie ein. Die Kosten dafür sind nicht von der vereinbarten Vergütung abgedeckt, sondern werden vom Kunden zusätzlich getragen. 102.3 FERNDIAGNOSE Unterstützt durch geeignete technische und Telekommunikations-Einrichtungen wird TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. periodisch und fallweise bei Meldung von Fehlern und Störungen mit einem geeigneten Diagnosesystem den Zustand der Geräte/der Anlage des Kunden ermitteln und analysieren. Dies dient vor allem dazu, die Bearbeitungs- und Reaktionszeiten möglichst kurz zu halten und sofort die geeigneten Ersatzteile zu den Wartungsarbeiten vor Ort mitzubringen. 102.4 DATENSICHERUNG Sofern vereinbart, richtet TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. wie beim Kunden vorhandene Datensicherungssoftware den Vorgaben des Herstellers entsprechend ein und überprüft wöchentlich das Gelingen der Datensicherung. Dies erfolgt durch Überprüfung der jeweiligen Meldungen der Datensicherung über die durchgeführten Datensicherungen. Der Kunde ist darauf hingewiesen, dass eine Datensicherungsanlage auch schon einmal das Gelingen einer Datensicherung anzeigt, obwohl sie in Wirklichkeit nicht gelungen ist. Endgültige Sicherheit über das Gelingen einer Datensicherung erhält man nur dadurch, dass man die Daten aus der angeblichen Sicherung auf ein Medium zurückspielt (Rücksicherung). Eine solche Rücksicherung ist nicht in einer etwaigen Wartungspauschale enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich zusätzlich vereinbart ist. Dem Kunden wird empfohlen, entsprechend der Bedeutung seiner Daten einen Zyklus zur Durchführung von Rücksicherung festzulegen. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. führt diese Rücksicherung als Zusatzauftrag gegen Aufwand zu den jeweiligen Stundensätzen der jeweils gültigen Preisliste durch. Im Falle, dass TMC Matthias Giesbert Computer e.K. mit der Durchführung einer Rücksicherung beauftragt wird, weist TMC Matthias Giesbert Computer e.K. darauf hin, dass bei einer solchen Rücksicherung durch TMC Matthias Giesbert Computer e.K. nur Anzahl und Größe der rückgesicherten Dateien festgestellt werden kann. Nicht feststellbar ist, wie viele Dateien mit welchem Umfang ursprünglich hätten gesichert werden müssen. Ferner ist TMC Matthias Giesbert Computer e.K. auch nicht in der Lage, zu prüfen, ob die Inhalte der Dateien richtig und vollständig sind. (Beispiel: Bei einer Rücksicherung von Textdateien kann nur die Anzahl der Dateien, nicht aber die Vollständigkeit der Sicherung der Dateien und die vollständige und fehlerfreie Übernahme der darin enthaltenen Texte geprüft werden. Dies kann nur vom Kunden selbst beurteilt werden , weil nur der die ursprünglichen Texte kennt.) 50 102.5 HOTLINE Bezüglich der Hotline gelten die Bestimmungen von Teil H über Hotline- Leistungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 103. NICHT VOM VERTRAG UMFASSTE, ZUSÄTZLICH ZU VERGÜTENDE LEISTUNGEN Die Aufnahme weiterer, zusätzlicher Hardware oder Software in einen Supportvertrag, die nicht neu und nicht von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. selbst geprüft ist, erfährt eine sogenannte „Aufnahmeinspektion“. Änderung der Konfiguration und/oder des Aufstellungsortes Lieferung von Programmen und deren Updates Operating beim Kunden Schulung Durchführung einer Rücksicherung von Datensicherungen 104. VERGÜTUNG, FÄLLIGKEIT 104.1 Die Vergütung erfolgt, sofern nicht anders vertraglich vereinbart, pauschal. Sie ist im Angebot festgelegt. Der Beginn der Vergütungspflicht fällt mit dem Beginn der Leistungspflicht zusammen. Für Rumpfanteile erfolgt die Vergütung zeitanteilig. 104.2 Zusätzliche Leistungen von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. werden nach Leistungserbringung abgerechnet. 104.3 Preiserhöhungen TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ist berechtigt, sowohl die Vergütungspauschale als auch ihre für sonstige Leistungen geltenden Sätze mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten schriftlich zu ändern, insbesondere zu erhöhen. Erstmals darf TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. diese Erhöhung zum Ende des ersten Vertragsjahres aussprechen. Erhöhen sich dadurch die Preise in den letzten 24 Monaten um mehr als 8 %, hat der Kunde das Recht, den Supportvertrag mit einer außerordentlichen Kündigungsfrist von einem Monat zum Inkrafttreten des der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen. 105. ÄNDERUNG DES AUFSTELLUNGSORTES 51 Die Berechnung der Vergütung geht von dem bei Vertragsschluss geltenden Aufstellungsort und der dortigen Konfiguration aus. Bei Veränderungen des Aufstellungsortes und der Art der Aufstellung ohne ausdrückliche Vereinbarung mit TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K., wozu auch eine eventuelle Beauftragung der TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. mit der De- und Neuinstallation durch TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. gehört, wird TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. von der Leistung frei, jedoch nicht der Kunde von seiner Vergütungspflicht. Wünscht der Kunde dennoch die weitere Ausführung der Leistungen durch TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K., ist diese, soweit ihr diese zumutbar sind, verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, kann dies jedoch von der Zahlung eines angemessenen höheren Entgeltes abhängig machen. 106. DAUER, KÜNDIGUNG Ein Vertrag über Netzwerkservice läuft unbegrenzt und kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum Ende des 1 Kalenderjahres, das auf den Abschluss des Vertrages folgt. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. hat ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von einem Monat zum Quartalsende für den Fall, dass sie trotz ordnungsgemäßer Einwirkung notwendige Ersatzteile nicht mehr bekommt. Eine Kündigung gemäß § 648 BGB ist ausgeschlossen. Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen, bleibt unberührt. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 107. Gewährleistung Sollten die Leistung aus einem Supportvertrag ausnahmsweise keine Dienstleistungen, sondern Werkleistungen darstellen, gelten für die Gewährleistung die Vorschriften aus dem Teil B zu Werkleistungen der TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K.. 108. Datenschutz Die Parteien schließen einen Vertrag über Auftragsverarbeitung. 52 TEIL O: BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR MANAGED SERVICES 109. Diese Bedingungen regeln die reaktive und proaktive Wartung von EDV-Systemen (Managed Services). Diese Bedingungen gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor. 110. Die Leistungen von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. Der Kunde ist bestrebt, seine Systemverfügbarkeit zu verbessern und Kosten planbar zu machen, um sich stärker auf sein Kerngeschäft konzentrieren zu können. Mit den Managed Services (MS) von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. soll die IT–Automatisierung der beim Kunden vorhandenen IT–Struktur und ITProzesse eingerichtet bzw. gesteigert werden. Es besteht zwischen Kunden und TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. darüber Einigkeit, dass die Herrschaft über die kundeneigene IT beim Kunden verbleibt. Das gilt sowohl für das vorliegende Dienstleistungsverhältnis als auch für datenschutzrechtliche Rechtsverhältnisse. Die im Einzelfall von den Parteien zu erbringenden Leistungen werden jeweils im MS Leistungsschein vereinbart. 111. Beeinträchtigungen Sofern Hindernisse oder Beeinträchtigungen auftreten, die Auswirkung auf die vertragsgegenständlichen Leistung oder deren vertragsgemäße Nutzung haben können, oder TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. Grund hat, mit dem Auftreten solcher Hindernisse oder Beeinträchtigungen zu rechnen, wird sie den Kunden unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung unterrichten. Ihre Pflicht zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen bleibt hiervon unberührt. 112. Fremdleistungen, Internetzugang beim Kunden Soweit für die vereinbarte Leistung Fremdleistungen Dritter erforderlich sind, so wird der Kunde sicherstellen, dass diese Drittleistungen TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde schafft und unterhält auf eigene Kosten die technischen Voraussetzungen eines Internetzuganges und die Möglichkeit der Fernwartung. 113. Weiterentwicklung, Änderungen, etc. Sollten durch Weiterentwicklung, Änderungen an Schnittstellen, Datenformate, Dateninhalte, etc. auf Seiten des Kunden nach Vertragsschluss die zugrundeliegenden MS Prozesse angepasst werden müssen, so ersetzt der Kunde die dafür bei TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. verursachten Mehrkosten. Die Umsetzung von Änderungen, die Auswirkungen auf die vertragsgegenständliche Leistung haben, erfolgt auf 53 Kosten des Kunden. Die Einbeziehung weiterer Dienste, Applikationen, Systeme, Hardware, Software, etc. bedarf der Erweiterung der vertraglichen Vereinbarung unter Beachtung dieser Bestimmungen. 114. Unverbindliche Vorschläge TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. wird den Kunden in regelmäßigen Abständen über neue Entwicklungen und technische Fortschritte unterrichten, die für die Leistungserbringung oder Leistungsnutzung von Bedeutung sind und Lösungen zur kontinuierlichen Verbesserung der Qualität und zur Senkung der Kosten vorschlagen. Insbesondere wird TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. dem Kunden Leistungen und Produkte aufzeigen, die das Erreichen eines höheren Leistungsgrads und eine Steigerung der Leistungsfähigkeit, Kostenersparnisse und Benutzerakzeptanz ermöglichen und/oder dem Kunden andere Vorteile verschaffen. 115. Einhaltung von Normen TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ist nicht dafür verantwortlich, dass Dienste, Systeme, Anwendungen des Kunden nicht gegen die geltenden Gesetze, behördliche Vorschriften oder Auflagen, Compliance Vorschriften, ISO Normen, etc. verstoßen. Deren Einhaltung ist ausschließlich Sache des Kunden. 116. Standort, Konfiguration Die Berechnung der Vergütung bzw. deren Festlegung geht von dem Standort bei Vertragsschluss und der dort vorhandenen oder von den Parteien getrennt definierten Konfiguration aus. Die räumliche Veränderung des Standortes oder einzelner Teile davon ist TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. vorher zeitlich angemessen mitzuteilen. Bei Veränderung des Standortes oder der Art der Konfiguration ohne ausdrückliche Vereinbarung mit TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K., wozu auch eine eventuelle Beauftragung von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. mit der De- und Neuinstallation bzw. Strukturierung gehört, wird TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. von der Leistung frei, jedoch nicht der Kunde von seiner Vergütungspflicht. Wünscht der Kunde dennoch die weitere Ausführung der Leistungen von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K., ist diese, soweit ihr dies zumutbar ist, verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, sie kann dies jedoch von der Zahlung einer angemessen höheren Vergütung abhängig machen. Durch die Verlegung oder Veränderung des Standortes entstandene Mehrkosten trägt der Kunde. 117. Datensicherung 117.1 Soweit die Datensicherung vertragsgegenständlich ist, so werden die Parteien auch regeln, wie viele Server, PC und/oder Laptops an der Sicherung teilnehmen und ob eine lokale Sicherung oder eine 54 Online Sicherung geschuldet wird. Dort wird auch das Datenvolumen/ Speicherplatzkapazität und der Sicherungszyklus und die eingesetzte Technik geregelt und beschrieben. Insbesondere werden die Parteien den Sicherungszeitraum zur Wiederherstellung vereinbaren. Soweit eine Online-BackupSicherung vereinbart wird, so erfolgt diese über das Internet. Voraussetzung zum Zwecke der Authentifizierung sind Zugangsdaten und ein Passwort. Der Kunde verpflichtet sich keine Inhalte zu speichern, welche Dritte in ihren Rechten verletzen oder sonst gegen geltendes Recht verstoßen. Das Speichern von pornografischen, extremistischen oder allgemeinen gegen die guten Sitten verstoßende Inhalte ist unzulässig und berechtigt dazu, den Zugriff des Kunden für den Fall der Zuwiderhandlung zu sperren. 117.2 Rücksicherung Es kommt vor, dass Datensicherungssoftware das Gelingen einer Datensicherung anzeigt, obwohl nicht oder nicht vollständig gesichert wurde. Letztendliche Sicherheit über das Gelingen der Datensicherung erlangt man nur durch das ganz oder teilweise Zurückspielen der Datensicherung in das System (Rücksicherung) Ist nichts anderes vereinbart, schuldet TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. keine regelmäßige Rücksicherung. 118. Instandsetzung und Instandhaltung Trotz des pro-aktiven Managements sind Fehler unvermeidbar. TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. schuldet daher die Instandhaltung und Instandsetzung der vereinbarten EDV- Geräte und – Anlagen, Systeme, etc. Die Instandsetzung erfolgt in erster Linie durch Ferndiagnose und Fernwartungsmaßnahmen. Gegenstand der Instandhaltungsmaßnahmen sind alle Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Vertragsgeräte notwendig sind. Defekte oder nicht mehr sicher funktionsfähige Verschleißteile werden ausgetauscht. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt dieser Austausch gegen separate Berechnung marktüblicher Preise.. Ausgetauschte Verschleiß- und Ersatzteile gehen in das Eigentum von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. über. Die vertragliche Vereinbarung regelt, ob und in welchem Umfang die Integration neuer EDV- Hardware / Software und Konfigurations- oder Installationsarbeiten vor Ort, oder Instandhaltungsmaßnahmen vor Ort die einen festgelegten Zeitaufwand pro Monat nicht überschreiten, mit einer Vergütungspauschale abgegolten sind (Kontingent). Vom TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. nicht geschuldet ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Kunden und TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K.. 119. Übernahmeprotokoll 55 TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. fertigt bei Vertragsbeginn ein Protokoll über den Zustand des Systems des Kunden. Als technisch einwandfrei gilt ein System, wenn TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. im Protokoll keine Mängel festgestellt hat. Im Protokoll festgestellte Mängel beseitigt TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. im Rahmen der geschuldeten Leistung des MS Vertrags, es sei denn die Parteien vereinbaren, die Beseitigung eines solchen Fehlers separat gemäß der aktuellen Preisliste von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. für Dienstleistungen in Rechnung zu stellen. 120. Leistungszeiten Der TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. erbringt sämtliche Leistungen während seiner üblichen Geschäftszeiten. Eine darüber hinausgehende Leistungsverpflichtung in Hinblick auf Verfügbarkeit besteht nur bei ausdrücklicher zusätzlicher Vereinbarung. 121. Reaktionszeiten und Störungsklassen 121.1 Allgemeines MS Services sollen möglichst durch pro-aktives Management dazu beitragen, dass Fehler bereits in der Entstehung vermieden werden. Treten im Einzelfall indes Fehler, Systemstörungen, etc. (nachfolgend: Störungen) auf und werden diese Störungen im Rahmen des Monitorings lokalisiert oder durch den Kunden gemeldet, so gelten für die sich anschließende Fehlerbeseitigung nach Maßgabe des Fehlerbehebungsverfahrens von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. die vereinbarten Reaktionszeiten. 121.2 Reaktions- und Wiederherstellungszeiten TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. trägt dafür Sorge, dass innerhalb einer von der Störungsklasse abhängigen, in der nachstehenden Tabelle vereinbarten Zeit ab Zugang einer Meldung einer technischen Störung des Kunden (Telefax, Telefon, Email) oder ab maschineller Fehlermeldung durch das Monitoring die Störungsbeseitigung überwachten Dienste, etc. eingeleitet wird (Reaktionszeit). 121.3 Störungsklassenqualifikation Die Störungsklassen werden dabei wie folgt definiert: - Klasse 1: Schwere bzw. den Betrieb verhindernde Störungen Bsp.: Sämtliche oder wesentliche Funktionalitäten oder Anwendungen oder Dienste des Kunden sind vollständig nicht verfügbar; eine Umgehungslösung existiert nicht 56 - Klasse 2: Bedeutende bzw. den Betrieb beeinträchtigende Störungen Bsp.: Mindestens 3 der in Klasse 1 angesprochenen Funktionalitäten oder Anwendungen oder Dienste des Kunden sind wesentlich beeinträchtigt, ohne dass eine Umgehungslösung zur Verfügung steht - Klasse 3: Minderschwere bzw. den Betrieb nicht beeinträchtigende Störungen Bsp.: Feldbezeichnungen in einer Anwendung sind fehlerhaft, ohne dass dies zu Fehlbedienungen durch den Endanwender führt Soweit einzelne Störungen einer Störungsklasse nicht zugeordnet werden können, erfolgt die Einstufung auf der nächsten niedrigeren Stufe. Die Reaktionszeit im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K.s ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung. Soll TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. zusätzlich dafür Sorge tragen, dass die gemeldete bzw. bemerkte technische Störung ab Eingang der Störungsmeldung in einem fest beschriebenen Zeitraum zu beseitigen ist (Wiederherstellungszeit), so werden die Parteien dies ausdrücklich regeln. Gestaltet sich die Fehlerbeseitigung aufwändiger als angenommen, so ist TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. berechtigt, dem Kunden eine Ersatz- oder Umgehungslösung zur Verfügung zu stellen. 122. Unvertretbar hoher Aufwand Die Pflicht zu Instandsetzungsarbeiten sowie eine Stellung einer Ersatz- oder Umgehungslösung entfällt, wenn sich der Fehler oder die Störung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand beseitigen lässt. Als unvertretbar gilt ein Aufwand, der die jährliche Gegenleistung aus diesem Vertrag übersteigen würde. In diesem Fall ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. aus diesem Grund die Instandsetzung schriftlich ablehnt. 123. Hotline Bezüglich der Hotline gilt Teil H dieser Bedingungen. 124. Patch-Management, Update, etc. 57 Schuldet TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. nach den Vereinbarungen auch den Service von Applikationsbereitstellungsverfahren oder dem Patch-Management, Software oder Softwareteile (einschließlich Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades) zur Verfügung zu stellen, so besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. lediglich die Verteilung und das Einspielen der Software schuldet, indes nicht die Pflege der Software. Der Kunde hat für die Lizenzbeschaffung und dadurch entstandenen Lizenzgebühren in eigener Verantwortung selber zu sorgen. Es ist Sache des Kunden, mit den Herstellern der Software zur Erhaltung der Infrastruktur und deren Betriebsfähigkeit geeignete Wartungs- und Pflegeverträge abzuschließen und zu unterhalten und diese Leistungsergebnisse TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. zukommen zu lassen. Übernimmt TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. auch die Beschaffung, so hat der Kunde alle entstandenen Aufwendungen, insbesondere die entstehenden Lizenzkosten, zu erstatten. 125. Abnahme Ist nach Art der Einzelleistung eine Abnahme notwendig und erklärt der Kunde zwei Wochen nach Empfang des jeweiligen Reportings keine Abnahme und hat der Kunde in der Zwischenzeit TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. auch keine wesentlichen Mängel gemeldet, gilt die Leistung als abgenommen. Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei. 126. Einsatz von Subunternehmern TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen, ganz oder teilweise, auf Subunternehmer zu übertragen. Die Verantwortung verbleibt bei TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K.. 127. Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden Der Kunde wird alle Änderungen der System- und Betriebsbedingungen sowie sonstiger, für die Erbringung der Leistung wesentlicher Umstände TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. rechtzeitig schriftlich mitteilen. Außer diesen vertraglich festgelegten Mitwirkungs- und Beistellpflichten kann TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. von dem Kunden weitere Mitwirkungs- oder Beistellleistungen verlangen, soweit diese für die ordnungsgemäße Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist. Kommt der Kunde durch die nicht ordnungsgemäße Erbringung der Mitwirkungs- und Beistellleistungen in Annahmeverzug, ist TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. berechtigt, die ihm entstehenden Vorhaltekosten vom Kunden zu verlangen. 58 128. Änderungsverfahren 128.1 Anwendbarkeit Das nachfolgend beschriebene Verfahren findet Anwendung in folgenden Fällen: bei der Beschränkung, Änderung oder Erweiterung einer vereinbarten Leistung; bei Änderungen der Anzahl der zugrunde liegenden User/ Geräte, etc., die die vorgesehene Vergütung ändert; bei der Erbringung einer zusätzlichen Leistung. 128.2 Grundsätze und Frage der Vergütung Jede Vertragspartei kann zu jeder Zeit das Änderungsverfahren durch ein entsprechendes Änderungsbegehren einleiten. Das Änderungsbegehren hat schriftlich zu erfolgen und ausreichende Informationen zu enthalten, um der anderen Vertragspartei die Möglichkeit zu geben, den Änderungsantrag zu bewerten. Jedes Änderungsbegehren hat eine Beschreibung der gewünschten Änderung; Sinn und Zweck der gewünschten Änderung, spezielle Umstände und Hintergründe, die im Hinblick auf die gewünschte Änderung zu beachten sind, Dringlichkeit der gewünschten Änderung zu enthalten. Alle Änderungen erfordern eine schriftliche Vereinbarung. Handelt es sich um eine Beschränkung, Änderung oder Erweiterung einer bereits von TMC MATTHIAS GIESBERT COMPUTER E.K. erbrachten vertragsgegenständlichen Leistung, erfolgt die Vereinbarung, im Sinne der vorstehenden Ziffer, in Form eines fortlaufend zu nummerierenden Nachtrags zu dem MS Vertrag. In der Vereinbarung ist das Datum zu spezifizieren, zu dem die Änderung in Kraft tritt. Die Vergütung von Leistungsänderungen und/oder zusätzlichen Leistungen wird im MS Vertrag geregelt. Wird die Leistung mengenmäßig beschränkt, so sind sich die Parteien darüber einig, dass dies keine vergütungsmindernde Auswirkung hat. Verarbeitung personenbezogener Daten Zum Zwecke der Einhaltung der nationalen datenschutzrechtlichen Bestimmungen schließen die Parteien eine Vereinbarung über Auftragsverarbeitung. Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen